Convents- und Debattenordnung

§ 1

Die CDO beinhaltet die Regeln für die Beschlussfassung der Convente sowie deren geordneten Ablauf.

§ 2

Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich:

1) Einstimmigkeit:

  • Auflösung und Sistierung der Verbindung
  • Prinzipienänderung Teilung der Verbindung
  • Verleihung des Titels „Doctor cerevisiae et vini h.c.“
  • Verleihung des „pro meritis“ Bandes
  • Änderung des Zirkels und des Wappens (Novelliert lt. CC vom 11.10.1991)

2) 4/5 Mehrheit:

  • Ausnahme zur GO; die Bestimmungen des §§ 96, 134, 140 können auf keinen Fall mit Ausnahme zur GO behandelt werden
  • Änderung der Satzungen (Novelliert lt. CC vom 11.10.1991)

3) 3/4 Mehrheit:

  • Änderung der GO und ihrer integrierten Bestandteile
  • Aufnahme von BI, BPh, EPh, EM
  • Aufnahme von noch nicht Obermittelschülern
  • Aufnahme eines Dimittierten
  • Zulassung von Konkneipanten zur Burschenprüfung
  • Inaktivierung im Sinne des § 41
  • Verleihung von Semesterjubelbändern über die 100-Semestergrenze
  • Verleihung von Sektzipfen oder Broschen an verdiente Damen (Novelliert lt. CC vom 19.10.1990, 16.10.1992 und 29.9.1994)

4) 2/3 Mehrheit:

  • Aufnahme von Füchsen in die Verbindung
  • Zulassung zur Branderprüfung
  • Fassung und Aufhebung von Dauerbeschlüssen
  • Beschluss auf Schluss der Debatte
  • Schluss der Rednerliste
  • Vertagung des Punktes
  • Übergang zur GO Schluss der Sitzung
    (Novelliert lt. CC 19.10.1990)

In allen übrigen Fällen genügt die einfache Mehrheit (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

§ 3

Über die Wiederaufnahme von Dimittierten entscheidet der Convent über deren Antrag.

§ 4

Beschlüsse, deren Bedeutung über 1 Semester hinausgeht (Dauerbeschlüsse), sind als solche zu bezeichnen und im Consenioratsbuch zu vermerken. Dauerbeschlüsse müssen wörtlich auf der ausgesandten TO stehen. Am 2. BC bzw. AHC des Sommersemesters werden die Dauerbe-schlüsse auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft und entweder erneuert oder aufgehoben. (Novelliert am CC vom 28.9.2007)

§ 5

Der Vorsitzende des Conventes ist als solcher nicht berechtigt, Anträge zu stellen und muss, um einen Antrag einzubringen, das Präsidium übergeben. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

§ 6

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung schreitet der x, der xx bzw. Phx mit folgenden Mitteln ein:

1) Einmaliger öder öfterer Verweis zur Sache

2) Zurückweisung beleidigender Ausdrücke

3) Verteilung von einem oder mehrerer Bierstrichen in der Höhe des zum Zeitpunkt des Conventes geltenden Bierpreisen (sind sofort zu bezahlen).

4) Erteilung des 1., 2. oder 3. Ordnungsrufes

5) Entziehung des Wortes für den betreffenden Punkt der TO

6) Verweisung vom Convent nach dem 3. Ordnungspunkt

Die unter Punkt 4 – 6 angeführten Verfügungen werden protokolliert. (Novelliert lt. CC vom 19.19.1990 und vom 25.5.2013)

§ 7

Bei allen Angelegenheiten, welche Gegenstand einer Debatte oder eines Beschlusses sind, ist der Tatbestand kurz im Protokoll anzugeben. Der Convent kann aber gewisse Verhandlungen von der Aufnahme ins Protokoll ausschließen.

§ 8

Das Protokoll ist mit der Tagesordnung des nächsten gleichartigen Conventes als geschütztes Textdokument mitauszusenden. An die Verlesung des Protokolls schließt sich die Debatte über dasselbe und die Genehmigung durch den Convent. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

§ 9

Vor der Verlesung des Protokolls findet die Verlesung der neuen TO, welche jedes Mal vom x bzw. Phx aufzustellen ist statt.

§ 10

Als eigene Punkte sind auf der TO zu vermerken:

  • Abänderung der GO
  • Chargenwahlen
  • Dechargierung
  • Interpellationen
  • Dauerbeschlüsse
  • Aufnahme außerordentlicher Mitglieder
  • Verleihung des Titels „Doctor cerevisiae et vini h.c.“
  • Verleihung des „pro mertitis“ Bandes, Verleihung von Semesterjubelbändern
  • Verhandlungen gegen Hauptvergehen (res)
    (Novelliert lt. CC vom 19.10.1990)

§ 11

Chargenwahlen: Die Wahl der Chargen für die Aktivitas findet durch offene Abstimmung am letzten BC des jeweiligen Vorsemesters statt. Der Senior wird bereits am vor-letzten BC gewählt. Die Wahl der Chargen der Altherrenschaft findet längstens vier Wochen nach Beginn eines Wintersemesters statt. Die Länge der Funktionsperiode des AHCHC regelt der AHC. Diese darf aber nicht länger als 4 Jahre betragen. Jedoch hat mindestens jährlich eine Kassenprüfung der Altherrenkasse durch zwei vom AHC eingesetzte Kassenprüfer zu erfolgen. (Novelliert lt. der CC vom 16.10.1992, 29.9.1994, 28.9.2007 und 25.5.2013)

§ 12

Die Leitung der Wahl liegt beim semesterältesten, anwesenden geburschten Mitglied.

§ 13

Zur Gültigkeit der Wahl ist die absolute Mehrheit erforderlich. Ergibt sich diese beim 1. Wahlgang nicht, so findet ein 2. Wahlgang, und darauf, wenn nötig die engere Wahl zwischen den 2 meist gewählten Kandidaten statt. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los. Die Reihenfolge der Wahl ist:

  1. Aktivenchargen: x, FM, xx, xxx, xxxx
  2. Philisterchargen: Phx, Phxx, Phxxx, Phxxxx

Auf Antrag können sowohl die Aktiven- als auch die Philisterchargen „in cumolo“ gewählt wer-den. (Novelliert lt. CC vom 16.10.1992)

§ 14

Interpellationen: Das sind Anfragen an Verbindungsorgane und Funktionäre über ihre Amtsführung. Ist der x oder Phx selbst der Interpellierte, so muss er das Präsidium an den xx bzw. Phxx übergeben. Über Interpellationen ist zu debattieren.

§ 15

Über jeden Punkt der TO ist eine Debatte durchzuführen. Wer das Wort ergreifen will, meldet sich beim xx bzw. Phxx, welcher die Rednerliste führt. In der Debatte sollen sich die Redner der größtmöglichen Klarheit und der Kürze befleißigen.

§ 16

1. Conventsbeschlüsse können nur nach bestimmten Anträgen gefasst werden. Zur Gültigkeit von Wahlen sind ebenfalls Anträge erforderlich. Zum Punkt Allfälliges der TO sind keine Anträge mehr möglich.

2. Bei Anträgen auf Beschlussfassung mit Ausnahme zur GO ist folgender Weg einzuhalten: Anträge, die der geltenden GO widersprechen, bedürfen einer 4/5 Mehrheit am jeweiligen Convent. Sie müssen als solche deklariert und im Protokoll gekennzeichnet werden. (No-velliert lt. CC vom 11.10.1991 und vom 25.5.2013)

§ 17

Bei Anträgen sind zu unterscheiden:

  1. Hauptantrag: das ist der in der Angelegenheit zunächst eingebrachte Antrag.
  2. Zusatzantrag: das ist ein den Hauptantrag erweiternder Antrag.
  3. Gegenantrag: das ist der Antrag, der gegen den Hauptantrag eingebracht wird, und bei dessen Annahme der Hauptantrag gefallen ist.

§ 18

Der Antragsteller erhält das Wort zu Beginn und zum Ende der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge der Rednerliste.

§ 19

Umfangreiche Anträge sind auf Verlangen des x. bzw. Phx schriftlich dem Protokollführer zu übergeben.

§ 20

Sofortige Erledigung ohne Debatte finden, sobald der Redner ausgesprochen hat, folgende Anträge:

  1. Auf Schluss der Debatte
  2. Auf Schluss der Rednerliste
  3. Auf Vertagung des Punktes
  4. Auf Übergang zur TO
  5. Auf Schluss der Sitzung

Die Anträge lt. Punkt 1 und 2 können nur gestellt werden, wenn bereits ein Antrag vorliegt. Nach Annahme der Anträge 1 und 2 darf in der selben Angelegenheit kein neuer Antrag gestellt wer-den, sondern es erhält nur noch der Antragsteller, bzw. die vorgemerkten Redner das Wort und es wird dann über den vorliegenden Antrag abgestimmt. Bei Anträgen zu den Punkten 3 – 5 darf nur je einem Redner das Wort pro und contra erteilt werden. Diese haben in kurzer, sachlicher Weise die Gründe, warum sie in dieser Weise Stellung nehmen, zu erklären. Darauf folgt die Abstimmung.

§ 21

Bei Verhandlungen und Anträgen, welche die Person eines anwesenden Conventsmitgliedes berühren, hat der Betreffende den Raum zu verlassen. Das Recht auf Einvernahme und Rechtfertigung bleibt aber ungeschmälert.

§ 22

Zwischenrufe:

„zur Geschäftsordnung“ wird sofort das Wort erteilt, noch bevor der Redner ausgesprochen hat, wenn jemand auf den GO widrigen Verlauf einer Debatte aufmerksam oder zum Gang der Debatte Vorschläge zu machen glaubt.

„zur Berichtigung“ bittet man ums Wort, wenn man den Redner berichtigen zu müssen glaubt, und erhält dieses sofort

„zur Anfrage“ wir das Wort gegeben, sobald der Redner beendigt hat.

„zur Aufklärung“ kann mit Zustimmung des Redners noch während seiner Ausführungen zu kurzen, für ihn wichtigen Mitteilungen das Wort erteilt werden.

§ 23

Dem Zwecke des Conventes entsprechen nur wahrheitsgetreue Ausführungen. Liegt ein berechtigter Zweifel vor, so ist der Vorsitzende berechtigt, vom Betreffenden das Ehrenwort zu verlangen.

§ 24

Der Vorsitzende hat das recht, vom Gegenstand der Rede Abschweifende darauf aufmerksam zu machen, und ihnen nach fruchtloser Mahnung das Wort zu entziehen.

§ 25

Nach der Abstimmung über einen Antrag ist jede weitere Debatte unzulässig.

§ 26

Die Abstimmung findet durch Erheben der Mütze statt.

§ 27

Die erforderliche Stimmenmehrheit wird nach der Zahl der Abstimmenden berechnet. Wer sich der Stimme enthält, wird zwar bei der Festsetzung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Berechnung des Stimmverhältnisses mitgezählt.

§ 28

BCs sollten wenigstens drei mal pro Semester, AHC zumindest einmal pro Semester stattfinden. (Novelliert lt. CC vom 29.9.1994)

§ 29

Die vorliegende CDO tritt mit Beschluss des CC anlässlich des 68. Stiftungsfestes vom 23.10.1987 in Kraft.

Novelliert wurde die vorliegende CDO mit Beschluss des:

1) CC anlässlich des 71. Stiftungsfestes vom 19.10.1990

2) CC anlässlich des 72. Stiftungsfestes vom 11.10.1991

3) CC anlässlich des 73. Stiftungsfestes vom 16.10.1992

4) CC anlässlich des 75. Stiftungsfestes vom 29.9.1994

5) CC anlässlich des 88. Stiftungsfestes vom 28.9.2007