Ehrengerichtsordnung

Die vorliegende EGO ist in ihrer Gesamtheit ein integrierter Bestandteil der GO.

Eine Anklage nach der EGO schädigt niemand in seiner Ehre, solange keine Strafe verhängt wurde. Die Vollziehung der EGO liegt beim BC. Die BbrBbr. Werden angehalten, nach bestem Wissen und Gewissen und in objektiver Weise zu urteilen.

I Zuständigkeit
II Aufbau, Organisation
III Verfahren
IV Strafen
V Schlussbestimmungen

I Zuständigkeit

§ 1

Nach der Schwere der Verstöße wird zwischen Ordnungswidrigkeiten (bei leichten Vergehen) und Hauptvergehen (bei schweren Verstößen) unterschieden.

§ 2

Ordnungswidrigkeiten werden nach §148 GO bestraft und vom CHC, AHCHC oder AC verhängt.

§ 3

Für Hauptvergehen und die Bestrafung derer ist der BC zuständig.

§ 4

Hauptvergehen sind:

  1. Grobe Verletzung der Prinzipien (offene Glaubensleugnung, Unsittlichkeit etc.)
  2. Ehrenwortbruch
  3. Andauernde Interessenlosigkeit
  4. Rückstand von mehr als 5 Jahresmitgliedsbeiträgen

II Aufbau, Organisation

§ 5

Für Hauptvergehen und deren Ahndung ist der BC zuständig.

§ 6

Verhandlungen über Hauptvergehen (res) müssen auf der TO als eigener Punkt, möglichst am Anfang, enthalten sein.

§ 7

Die Mitglieder des BCs sind verpflichtet, nach besten Wissen und Gewissen zu urteilen.

§ 8

Alle Aussagen vor dem Ehrenrat gelten als Ehrenwort. Dies betrifft etwaige SV, Zeugen, den Angeklagten und die Richter. Die Aussagen des Seniors sind unanfechtbar, seine Anordnungen sofort zu befolgen.

§ 9

Der Angeklagte kann sich aus den geburschten Mitgliedern einen Verteidiger aussuchen, der am BC für ihn das Wort ergreift. Tut er dies nicht, so wird ihm ein ex offo Verteidiger (Pflichtverteidiger) von der Verbindung gestellt.

§ 10

Verhandlungen in Abwesenheit sind zulässig. Der Angeklagte muss aber über den Ausgang dieser mindestens drei und spätestens 14 Tage nach der Verhandlung schriftlich informiert werden. Auch ist ihm eine Rechtmittelbelehrung beizufügen. III Verfahren

§ 11

Für Verfahren wegen Hauptvergehen ist der BC zuständig. Für die Dauer der Verhandlung tagt der BC als so genannter Ehrenrat. Der Vorsitzende des Ehrenrates ist der Senior. Der Phx hat am Ehrenrat zwar Sitz aber keine Stimme.

§ 12

Um ein Verfahren in Gang zu setzen ist ein Beschluss des CHC´s oder AHCHCs um Einberufung des Ehrenrates erforderlich. (Novelliert lt. CC vom 16.10.1992)

§ 13

Der Angeklagte muss mindestens sechs Tage vor Beginn des Ehrenrates nachweislich schriftlich davon informiert werden, dass gegen ihn ein Verfahren anhängig ist.

§ 14

Vor Beginn des Verfahrens ermahnt der Senior alle Anwesenden zu größter Sorgfalt, Objektivität und Ehrlichkeit.

§ 15

Im Anschluss daran legt der Senior den Sachverhalt dar und befragt den Angeklagten darüber.

§ 16

Der Angeklagte oder sein Verteidiger haben nun Gelegenheit, die Lage aus Sicht des Angeklagten genau zu erklären.

§ 17

Im Anschluss daran wird der Angeklagte von den Mitgliedern des Ehrenrates befragt.

§ 18

Die Ladung von etwaigen Sachverständigen und Zeugen ist zulässig; diese dürfen aber bei der späteren Urteilsfindung nicht mitstimmen.

§ 19

Nachdem der Tatbestand ausreichend diskutiert, alle Sachverständigen und Zeugen angehört wurden, hat der Angeklagte den Conventsraum zu verlassen, damit sich der Ehrenrat zur Urteilsfindung zurückziehen kann.

§ 20

Die Bundesbrüder sind dazu verpflichtet, alle Für und Wider sorgfältig zu prüfen und ihnen das gleiche Gewicht beizumessen. Es ist in objektiver Art und Weise zu urteilen.

§ 21

Für die Verurteilung im Verfahren wegen eines Hauptvergehen ist eine einfache Mehrheit notwendig.

§ 22

Bei Stimmengleichheit muss der Senior zu Gunsten des Angeklagten stimmen.

§ 23

Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ehrenrates ist die Überweisung an den CC (Berufung) und kann vom Verurteilten oder einer Charge mit Ausnahme des Seniors oder Philisterseniors, bis längstens zwei Monate nach Urteilsspruch begehrt werden. Für das Verfahren vor dem CC gelten sinn gemäß die Verfahrensvorschriften des Ehrenrates. (Novelliert lt. CC vom 16.10.1992)

§ 24

Den Vorsitz im Rechtsmittelverfahren vor dem CC, der in dieser Angelegenheit als Ehrengericht tagt, führt der Phx. Der x hat zwar Sitz, jedoch keine Stimme im Rechtsmittelverfahren.

§ 25

Die Berufung gegen Urteile der 1. Instanz ist zulässig.

  1. Wenn der Angeklagte sich ungerecht behandelt fühlt.
  2. Wenn Tatsachen, die einen Milderungsgrund darstellen, nicht oder nicht mehr berücksichtigt wurden und Zweifel vorliegen, dass der Spruch des Ehrenrates dadurch objektiv gefällt wurde.
  3. Wenn der Spruch oder die Begründung des Urteils unvollständig oder undeutlich sind, oder miteinander in Widerspruch stehen.
  4. Schwere Verfahrensmängel

§ 26

Der Berufungssenat entscheidet, ob die Berufung

  1. verworfen, und damit das Ersturteil bestätigt wird.
  2. das Ersturteil aufhebt und das Verfahren an den Ehrenrat zurücküberwiesen wird.
  3. das Ersturteil aufhebt, und das Berufungsverfahren vom Ehrengericht selbst durchgeführt wird.

§ 27

Gegen das aus einer etwaigen zweiten Verurteilung des Erstsenates gefällte Urteil ist wiederum eine Berufung möglich.

§ 28

Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtes (Verfahren vor dem CC) ist keine Berufung zulässig. § 29 Als außerordentliches Rechtsmittel gilt die Wiederaufnahme. Diese ist zulässig wenn

  1. das Urteil des Ehrenrats oder Ehrengerichtes durch falsche Zeugenaussage, durch ein vorsätzlich falsches SV-Gutachten, durch die Fälschung einer Urkunde oder sonst wie erschlichen wurde.
  2. der Verurteilte neue Tatsachen oder Beweise einbringt, die allein oder in Verbindung mit den bereits vorgebrachten geeignet sind ein für ihn günstigeres Urteil oder einen Freispruch zu ergeben.

§ 30

Der Verurteilte und jedes geburschte Verbindungsmitglied ist berechtigt, nach Kenntnis der neuen Tatsachen gem. § 29 EGO an einem AC einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu richten. Sofern der AC diesem Antrag stattgibt, erfolg die neuerliche Überweisung an den Ehrenrat. (Novelliert lt. CC vom 16.10.1992)

§ 31

Das Urteil des Ehrenrates oder Ehrengerichtes besteht aus 1. dem Spruch mit

a) Datum

b) Zusammensetzung des Ehrenrates oder Ehrengerichtes

c) Nationale des Belangten

d) Gegenstand des Verfahrens

e) Schuld- oder Freispruch

f) etwaige Strafen 2. einer Begründung

§ 32

Das Urteil darf das Abstimmungsverhältnis nicht enthalten.

§ 33

Über sämtliche Äußerungen im Verfahren ist ein genaues Protokoll von einem vor dem Verfahren zu bestimmenden Schriftführer zuführen.

§ 34

Zeugen und Sachverständige haben sich zu der auf der Ladung angegebenen Zeit einzufinden und außerhalb des Verhandlungsraumes auf ihren Aufruf zu warten. Nach ihrer Vernehmung haben sie unverzüglich den Verhandlungsraum wieder zu verlassen.

IV Strafen

§ 35

Der Ehrenrat oder das Ehrengericht kann im Falle eines Schuldspruches beschließen:

  1. Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Convent, wenn er (es) zwar einen schweren Verstoß des Belangten feststellt, aber der Ausspruch einer schweren Strafe unbillig wäre.
  2. Dimissio ad tempus, wenn mildernde Umstände in Betracht kommen und anzunehmen ist, dass der Verurteilte in absehbarer Zeit in die Gemeinschaft zurückfindet. Die Dimissio ad tempus darf nicht länger als 4 und nicht kürzer als 1 Semester dauern. Bereits im Urteil ist ein Termin zu bestimmen, bis zu dem der Dimittierte das Wiederaufnahmegesuch einreichen kann, sowie der Termin, bis zu dem er das Wiederaufnahmegesuch einreichen muss, widrigenfalls die Dimissio ad tempus automatisch in eine Exclusio umgewandelt wird. Diese Termine werden vom jeweiligen Vorsitzenden in Evidenz gehalten. Vor Ablauf der Frist, nach der ein Wiederaufnahmegesuch frühestens eingebracht werden kann, erinnert der BC den Dimittierten an die Möglichkeit einer Wiederaufnahme mit gleichzeitiger Mitteilung des spätesten Termins für das Ansuchen. Ohne diese Verständigung tritt keine automatische Exclusio ein. Bei verspäteter Mitteilung durch den BC steht dem Dimittierten für die Einbringung des Gesuches eine Frist von 2 Monaten zu. Über die Wiederaufnahme eines Dimittierten entscheidet der BC mit ¾ Mehrheit.
  3. Exclusio, wenn ein schwerer Verstoß vorliegt und keine entsprechenden Milderungsgründe bestehen.

§ 36

Ein Freispruch ist zu fällen wenn die Schuld nicht oder nicht 100%ig nachgewiesen ist (in dubio pro reo).

V Schlussbestimmungen

§ 37

Jeder Ehrenrat oder Ehrenrichter erhält zu Beginn seiner Tätigkeit ein Exemplar der EGO ausgefolgt und hat dieses am Ende des Verfahrens zurückzugeben.

§ 38

Diese EGO tritt mit Beschluss des CC anlässlich des 71. Stiftungsfestes vom 19.10.1990 in Kraft. Alle anderen EGO´s sind somit ungültig, für Vergehen vor dem 19.10.1990 gilt ebenfalls diese EGO

Novelliert wurde die vorliegende EGO mit Beschluss des: 1) CC anlässlich des 73. Stiftungsfestes vom 16.10.1992