Geschäftsordnung der K.Ö.St.V. Gral zu Klagenfurt

A Mitglieder der Verbindung § 1 – § 66
B Amtsträger § 67 – § 112
C Convente § 113 – § 135
D Sonstige Veranstaltungen § 136
E Finanzwesen § 137 – § 142
F Verbindungseigentum § 143 – § 145
G Strafwesen § 146 – § 150
H Ehrungen § 151
I Couleurbestimmungen § 152 – § 158
J Schlussbestimmungen § 159 – § 160

A Mitglieder der Verbindung

§ 1

Der Verbindung gehören folgende Gruppen von Mitgliedern an:

I ORDENTLICHE MITGLIEDER

1) Studierende

a) Fuchsen
b) Burschen
aa) Aktive Burschen
bb) Inaktive Burschen

2) Urphilister

II AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER

1) Konkneipanten
2) Bandinhaber
3) Verkehrsaktive
4) Bandphilister
5) Ehrenphilister
6) Ehrenmitglieder

§ 2

Als ordentliche Mitglieder können nur männliche Obermittelschüler aufgenommen werden, die an einer Obermittelschule mit Reifeprüfung studieren, oder die Reifeprüfung mit Erfolg abgelegt haben. (Novelliert am CC vom 19.10.1990)

§ 3

Die Verbindung gliedert sich in die Aktivitas und die Altherrenschaft. Zur Aktivitas gehören Füchse, Burschen, Verkehrsaktive, Bandinhaber und Konkneipanten; zur Altherrenschaft gehö-ren Urphilister, Bandphilister. Ehrenphilister und Ehrenmitglieder.

§ 4

Unter sämtlichen Mitgliedern soll auch außerhalb der offiziellen Veranstaltungen ein reger Verkehr stattfinden. Absonderungen einzelner Gruppen, sowie Aktivitäten außerhalb der Verbindung dürfen das Verbindungsleben nicht beeinträchtigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Gäste zu nicht rein internen Veranstaltungen in die Verbindung einzuführen; in allen Fällen ist der Gast dem Präsidium vorzustellen.

§ 5

Jedes Mitglied ist berechtigt, Umstände, welche die Verbindung schädigen oder dem Ansehen der Verbindung abträglich sind, dem Senior oder dem Philistersenior anzuzeigen. Füchse haben sich an den Leibburschen oder den Fuchsmajor zu wenden.

§ 6

Conventsbeschlüsse sind für die betroffenen Mitglieder verbindlich. Anordnungen von Amtsträgern im Rahmen ihrer Kompetenz sind Folge zu leisten. Jedes Mitglied ist zum Erwerb eines Exemplars der GO angehalten.

§ 7

Bei Gesprächen über Verbindungsangelegenheiten in der Öffentlichkeit ist das richtige Maß einzuhalten. Bei etwaigen Streitigkeiten ist nach Möglichkeit stets ein gemäßigter Ton einzuhalten. Die Korporationsehre ist stets zu wahren.

§ 8

Jedes Mitglied hat den Anspruch auf Unterstützung durch die Verbindung im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

I Ordentliche Mitglieder
1) Studierende
a) Füchse

§ 9

Füchse sind jene ordentlichen aktiven Mitglieder, welche zur Heranbildung zu Burschen eine Probezeit durchzumachen haben. Sie haben daher nicht alle Rechte und Pflichten der Burschen. Die Probezeit beträgt grundsätzlich 2 Semester.

§ 10

Wer die Aufnahme in die Verbindung als Fuchs anstrebt, hat dem BC ein schriftliches Gesuch vorzulegen, in welchem enthalten sein muss:

1) Name, Datum und Ort der Geburt

2) Art und Klasse der besuchten Obermittelschule

3) Eine Erklärung der grundsätzlichen Übereinstimmung mit den Prinzipien der Verbindung (Katholizismus, Vaterlandsliebe-österreichischer Patriotismus, Wissenschaft und Lebensfreundschaft).

4) Die bestimmte Erklärung, beim Ausscheiden aus der Verbindung sämtliche erhaltene Couleurartikel unentgeltlich zurückzugeben und allfällige Schulden zu bezahlen.

§ 11

Über die Aufnahme eines Studierenden in die Verbindung als Fuchs entscheidet der BC mit 2/3 Mehrheit. Ist der Aufzunehmende noch nicht Obermittelschüler, so ist eine 3/4 Mehrheit am BC nötig. Als Eintrittstag in die Verbindung gilt das Datum der Reception. Die offizielle Aufnahme des Fuchsen findet auf der darauf folgenden Kneipe statt. (Novelliert am CC vom 19.10.1990)

§ 12

Füchse tragen zur äußeren Unterscheidung von Burschen ein zweifärbiges, hellblau – goldenes Band.

§ 13

Füchse haben auf dem AC beratende und beschließende Stimme. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, die nicht den geburschten Mitgliedern vorbehalten sind.

§ 14

Die Verbindung erwartet von den Füchsen Einsatzbereitschaft, Initiative und Mitarbeit bei allen Verbindungsaktivitäten. Den Philistern und Burschen gegenüber haben sie sich eines achtungs-vollen Benehmens zu befleißigen. Andererseits haben die Burschen den Füchsen in bundesbrüderlicher Freundschaft entgegenzukommen.

§ 15

Jeder Fuchs hat binnen 6 Wochen nach seinem Eintritt aus den geburschten Verbindungsmitgliedern einen Leibburschen zu wählen, widrigenfalls wird ihm ein solcher vom BC bestimmt.

§ 16

Der Leibbursch ist verpflichtet, den Fuchs im Geiste und im Sinne der Verbindung zu erziehen, ihm mit Rat und Tat beizustehen, und ihn auf dem BC zu vertreten. Zwischen beiden soll das Verhältnis einer aufrichtigen, engen Freundschaft bestehen.

§ 17

Kein Bursch darf vor seinem dritten Verbindungssemester einen, und pro Semester nicht mehr als zwei neue Leibfüchse haben.

§ 18

Die Füchse unterstehen der Leitung des Fuchsmajors. Allfällige Wünsche der Fuchsen sind durch den FM oder Leibburschen dem BC vorzubringen.

§ 19

Füchse sind zur Anwesenheit bei allen Verbindungsveranstaltungen, an denen sie berechtigt sind teilzunehmen, verpflichtet. Auf Kneipen haben Füchse grundsätzlich bis zum Ende des offiziellen Teiles zu bleiben. (Novelliert am CC vom 28.9.2007)

§ 20

Nach einsemestiger Fuchsenzeit (ohne Einrechnung der Ferien) kann der Fuchs durch Entscheidung des BC (auf Antrag des FM oder LB) mit 2/3 Mehrheit zur Branderprüfung zugelassen werden.

§ 21

Die Branderprüfung wird vor einem BC abgelegt. Der FM hat aus dem Stoffgebiet zumindest 5 verschiedene Fragebögen schriftlich zu erstellen. Die Fragebögen werden in Kuverten unter Verschluss gehalten. Der Kandidat zieht sich vor Beginn der Prüfung ein Kuvert und übergibt dieses dem FM. Der FM stellt dem Prüfling die Fragen aus dem gezogenen Bogen. Alle anwesenden Burschen haben das Recht, Zwischenfragen an den Prüfling zu stellen. Nach Beendigung der Prüfung stellt der FM den Antrag zur Benotung an den BC. Füchse können während der Prüfung am BC teilnehmen. (Novelliert am CC vom 11.10.1991)

§ 22

Gegenstand der Branderprüfung sind:

1) Studentengeschichte, Verbindungsgeschichte, Statuten

2) Grundsätzliche Gliederung des MKV, LVK, Kärntner katholische Verbindungen

3) Comment und Lieder

4) Gralsage

§ 23

Die Kalküle der Branderprüfung sind:

  • optime
  • bene
  • sufficienter
  • non sufficienter

Besteht der Kandidat die Prüfung nicht (Kalkül non sufficienter), so bestimmt der BC die Wiederholungsfrist.

§ 24

Besteht der Kandidat die Branderprüfung, findet die Branderung auf der nächsten Kneipe statt. (Novelliert am CC vom 29.9.1994)

§ 25

Zwischen Branderung und Zulassung zur Burschenprüfung soll ein Zeitraum von mindestens 10 Wochen liegen; in der Zeit muss der Brandfuchs auf einem AC oder einer sonstigen Veranstaltung einen Vortrag über ein von ihm gewähltes Thema halten. (Novelliert am CC vom 28.9.2007)

§ 26

Die Zulassung zur Burschenprüfung erfolgt durch Beschluss des BC (auf Antrag des FM oder Leibburschen) mit 2/3 Mehrheit. Die Burschenprüfung findet am BC statt, während der Prüfung können Füchse am BC teilnehmen Stoff der Burschenprüfung sind:

1) Staatsbürgerkunde

2) GO, CDO und EGO

3) der Stoff der Branderprüfung (Novelliert am CC vom 29.9.1994 und am 25.5.2013)

§ 27

Für die Burschenprüfung gelten sinngemäß die Bestimmungen aus dem § 21 GO. (Novelliert am CC vom 11.10.1991)

§ 28

Die Kalküle der Burschenprüfung entsprechen denen der Branderprüfung in § 23 GO. Bei „non sufficienter“ bestimmt der BC die Wiederholungsfrist. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

§ 29

Vor der feierlichen Promotion kann der Kandidat die Burschenrechte nicht ausüben. Als Tag der Burschung gilt der Tag der feierlichen Promotion, die vorausgesetzt der Kandidat hat die Burschenprüfung bestanden, auf der nächsten Kneipe stattfindet. (Novelliert am CC vom 29.9.1994)

§ 30

Füchse könne je nach Umständen „freundschaftlich“, „schlicht“, oder als „unbrauchbar“ entlassen werden. Eine Aufnahme von unbrauchbar entlassenen Fuchsen ist unstatthaft.

§ 31

Wer während der Fuchsenzeit den Besuch einer Obermittelschule beendet, ohne die Reifeprüfung abgelegt zu haben, ist schlicht zu entlassen.

§ 32

Will ein Fuchs selbst austreten, so hat er dem Senior oder Fuchsmajor ein begründetes mündliches Ansuchen zu unterbreiten. Auch hat er die Verbindungsabzeichen zurückzugeben und seine Verbindungsschulden zu begleichen. Das Ausscheiden des Fuchsen ist am nächsten BC dem Senior, Fuchsmajor oder dem Leibburschen mitzuteilen.

b) Burschen

§ 33

Burschen sind jene ordentlichen Mitglieder der Verbindung, die alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Wesen der Verbindung ergeben, haben. Sie tragen die vollen Farben der Verbindung (hellblau-weiß-gold).

§ 34

Burschen haben auf allen Conventen mit Ausnahme des FC, AHC und AHCHC beratende und beschließende Stimme sowie das aktive Wahlrecht. (Novelliert am CC vom 19.10.1990)

§ 35

Aus dem Gelöbnis und allen Pflichten des Burschen ergibt sich, dass sein Austritt nur aus zwingenden Gründen erfolgen kann. Ersucht ein geburschtes Mitglied dennoch um seinen Austritt, so ist dies dem nächsten BC zur Kenntnis zu bringen, der gegebenenfalls die weiteren Modalitäten das Austrittes regelt. (Novelliert am CC vom 16.10.1992)

aa) Aktive Burschen

§ 36

Aktive Burschen (a. B.) habend das Recht und die Pflicht, an allen Verbindungsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 37

Nur aktive Burschen haben das passive Wahlrecht für die Besetzung der aktiven Chargen.

bb) Inaktive Burschen

§ 38

Inaktive Burschen (ia. B.) sind diejenigen, welche volle Rechte genießen, aber von der Erfüllung der Pflichten lt. § 42 GO entbunden sind, so sie nicht lt. § 41 GO inaktiviert worden sind.

§ 39

Die Inaktivierung erfolgt nur auf Grund eines, an den BC gerichteten schriftlichen Gesuches durch BC-Beschluss mit einfacher Mehrheit. Das Inaktivierungsansuchen muss enthalten:

1) Eingabedatum

2) Datum der Reception und der Promotion

3) Angabe der Chargen, welche der Gesuchsteller bekleidet hat.

4) Begründung des Ansuchens

§ 40

Voraussetzung für die Inaktivierung sind Umstände, die es für längere Zeit unmöglich machen den Pflichten eines a. B. nachzukommen.

§ 41

Wenn ein geburschtes Mitglied den Besuch einer Obermittelschule unterbricht oder beendet ohne eine Reifeprüfung abgelegt zu haben, kann der BC mit 3/4 Mehrheit beschließen, den Burschen auf bestimmte Zeit, höchstens jedoch auf die Dauer von sechs Jahren in den Stand eines inaktiven Burschen zu versetzen, sofern sich dieser Bursche in der Zeit außerhalb des normalen Schul-betriebes auf eine Reifeprüfung vorzubereiten verpflichtet. Ein aus solchen Gründen inaktivierter Bursch genießt jedoch nicht die Befreiung des § 42 GO.

§ 42

Die inaktiven Burschen sind befreit:

1) Von der Übernahme eines Amtes

2) Vom regelmäßigen Besuch offizieller Veranstaltungen

§ 43

Inaktive Burschen haben der Verbindung umgehend Standes- und Aufenthaltsveränderungen anzuzeigen. Sie sollen größere Verbindungsveranstaltungen, wie Antritts- und Weihnachtskneipe, sowie alle Veranstaltungen des Stiftungsfestes besuchen.

2) Urphilister

§ 44

Urphilister sind jene ordentlichen geburschten Mitglieder der Verbindung, welche nach Erlangung des Reifeprüfungszeugnisses einer Obermittelschule und Vollendung des 21. (einundzwanzigsten) Lebensjahres vom BC auf ihr schriftliches Ansuchen hin dazu ernannt worden sind. Sie haben das Recht, an allen Verbindungsveranstaltungen teilzunehmen; die in Klagenfurt wohnhaften alten Herren sind zum Besuch der offiziellen Veranstaltungen der Altherrenschaft angehalten. (Novelliert am CC vom 19.10.1990)

§ 45

Vor der Philistrierung muss jeder Bursch ein Lichtbild in Couleur aus dem letzten Jahr an den Standesführer, sowie einen Beitrag in der Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages für Aktive an den Aktivenkassier übergeben. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

§ 46

Jeder Bursch, der nicht binnen 1 Semester nach bestandener Reifeprüfung und Vollendung des 21. Lebensjahres das Philistrierungsgesuch eingebracht hat, wird vom BC im darauf folgenden Jahr 3x zur Einbringung des Philistrierungsgesuches aufgefordert, wobei bei der 3. Aufforderung eine Frist gesetzt wird, nach deren fruchtlosem Ablauf vom AHCHC eine Pönale festgesetzt wird, und überdies der Phx das Philistrierungsgesuch stellt. Der Bursch gilt in einem solchen Fall als automatisch und überdies formlos philistriert. (Novelliert am CC vom 19.10.1990 und am 25.5.2013)

§ 47

Das Philistrierungsgesuch wird beim BC eingereicht, der das Gesuch, falls er es nicht abweist, an den Phx leitet. Wird seitens des AHCHC kein Einwand erhoben, so leitet der Phx das Gesuch mit dem Vermerk „wird befürwortet“ innerhalb von 8 Tagen an den BC zurück. Der BC fasst hierauf den Philistrieungsbeschluss und verständigt hievon den Phx. Der Betreffende tritt mit diesem Augenblick mit den Rechten und Pflichten eines Alten Herren in die Altherrenschaft ein. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

§ 48

Die Philistrierung geschieht feierlich auf einer Kneipe, deren Zeitpunkt der Phx mit dem x und dem zu Philistrierenden vereinbart. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

§ 49

Sollte der AHCHC aus wichtigen Gründen gegen die Philistrierung Einspruch erheben, so geht das Gesuch mit der entsprechenden Begründung an den BC zur neuerlichen Beschlussfassung zurück. Lehnt der AHCHC zum zweiten Mal die Philistrierung ab, so steht dem Gesuchsteller die Appellation an den Ehrenrat zu. (Novelliert am CC vom 19.10.1990)

§ 50

Der neu ernannte Philister wird vor seiner Überstellung in die Altherrenschaft vom BC verständigt.

§ 51

Ganz besonders verdienten Philistern kann mit Stimmeneinheit am CC der Titel eines „Doctor cerevisiae et vini h. c.“ verliehen werden. Ebenso kann an oben genannte Philister mit Stimmeneinheit am CC das „pro meritis“ Band verliehen werden.

II Außerordentliche Mitlieder

1) Konkneipanten

§ 52

Als Konkneipant können nur solche Studenten aufgenommen werden, welche zwar die Berechtigung zur Aufnahme als Fuchs hätten, jedoch aus triftigen, vom BC anerkannten Gründen nicht aktiv werden können. Sie sind verpflichtet, sobald diese Gründe beseitigt sind, aktiv zu werden.

§ 53

Die formelle Aufnahme erfolgt am AC. Der Konkneipant hat die gleichen Rechte wie die aktiven Füchse, er ist jedoch nicht berechtigt zu chargieren. Konkneipanten tragen als äußeres Zeichen nur die Mütze. (Novelliert am CC vom 29.9.1994)

§ 54

Ein Konkneipant bleibt vier bis höchstens acht Semester in diesem Status, dann kann er vom BC mit 3/4 Mehrheit zur Burschenprüfung zugelassen werden, andernfalls ist er aus der Verbindung zu entlassen. Nach bestandener Burschenprüfung findet beim Konkneipanten eine feierliche Promotion statt. Geburschte Konkneipanten haben den Status eines inaktiven Burschen. Nach der Reifeprüfung unterliegt er den Bestimmungen des § 44 GO.

2) Bandinhaber

§ 55

Bandinhaber (BI) sind Burschen von Korporationen des MKV, denen die Mitgliedschaft wegen Verdiensten um die Verbindung vom BC mit 3/4 Mehrheit honoris causa verliehen wurde. (Novelliert am CC vom 29.9.1994)

§ 56

Bandinhaber haben dieselben Rechte und Pflichten wie aktive Burschen.

§ 57

Gral teilt die Verleihung des Bandes der Urkorporation der BI, mit dem Ersuchen dessen Philistrierung bzw. Ausscheiden umgehend der Verbindung bekannt zu geben, mit. Mit der Philistrierung bei der Urkorporation wird der BI bei Gral Bandphilister. Im Falle des Ausscheidens bei der Urkorporation scheidet der BI auch bei Gral aus.

3) Verkehrsaktive

§ 58

Verkehrsaktive (VA) sind geburschte Mitglieder anderer Korporationen des MKV oder befreundeter Verbände. Ihr Eintritt erfolgt nach schriftlichem Gesuch durch Beschluss des BC mit einfacher Mehrheit.

§ 59

Das Gesuch hat zu enthalten:

1) Personaldaten

2) Datum der Burschung

3) Letzter Status in der Verbindung

4) Die bis jetzt bekleideten Verbindungsämter.

§ 60

Verkehrsaktive haben das Recht an allen Verbindungsveranstaltungen teilzunehmen. Band und Mütze werden dem VA bei der nächsten Veranstaltung vom x überreicht. VA haben auch das Recht, Chargen auszuüben. Ihre Mitgliedschaft kann, falls nötig, vom BC mit einfacher Mehrheit auf Zeit, längstens jedoch auf 3 Jahre festgelegt werden.

§ 61

Verlässt ein VA den Studienort oder wird er bei seiner Urkorporation philistriert, scheidet er aus der Verbindung aus und hat Band und Mütze zurückzugeben.

4) Bandphilister

§ 62

Philister einer Verbindung des MKV, die sich um Gral besondere Verdienste erworben haben, können das Band honoris causa erhalten. Hiezu ist je ein Beschluss des BC und AHC mit 3/4 Mehrheit erforderlich. Der Bandphilister (BPh) wird von seiner Aufnahme in die Verbindung vom Phx verständigt. BPh haben die selben Rechte und Pflichten wie Urphilister. Sie können jedoch nicht zu regelmäßigen Beitragsleistungen herangezogen werden.

5) Ehrenphilister

§ 63

Philister einer Verbindung eines befreundeten Verbandes, die sich um Gral besondere Verdienste erworben haben, können das Band honoris causa erhalten. Hiezu ist je ein Beschluss des BC und AHC mit 3/4 Mehrheit erforderlich. Der Ehrenphilister (EPh) wird von seiner Aufnahme in die Verbindung vom Phx verständigt. EPh haben die selben Rechte und Pflichten wie Urphilister. Sie können jedoch nicht zu regelmäßigen Beitragsleistungen herangezogen werden.

6) Ehrenmitglieder

§ 64

Ehrenmitglieder (EM) sind Männer von hoher Bildung und angesehener Lebensstellung, denen durch BC und AHC Beschluss jeweils mit 3/4 Mehrheit in Anerkennung ihrer Verdienste um die Verbindung das Burschenband verliehen wurde. (Novelliert am CC vom 30.9.2005)

§ 65

Hat der BC die Ehrenmitgliedschaft einem Herren anzutragen beschlossen, so fragt der Phx bei diesem an, ob er zur Annahme derselben bereit wäre. Nach erfolgter Zusage wird das Burschenband in feierlicher Weise bei einem Kommers oder einer Festkneipe überreicht.

§ 66

Die Rechte des EM sind:

  • Tragen der Verbindungsabzeichen
  • Zutritt zu allen Veranstaltungen und Festlichkeiten
  • Beratende und beschließende Stimme auf allen Conventen

EM können nicht zu regelmäßigen Beitragsleistungen herangezogen werden.

B Amtsträger

§ 67

Jedes geburschte oder ihm gleichgestellte Mitglied der Verbindung ist aktiv wahlberechtigt; am AHC sind nur philistrierte Mitglieder wahlberechtigt. Funktionen der Aktivitas sollen durch Aktive besetzt werden, Funktionen der Altherrenschaft sind durch Mitglieder des Altherrenverbandes zu besetzen. Durch die Annahme einer Funktion in der Aktivitas wird ein Alter Herr für die Dauer der Amtsausübung reaktiviert und Angehöriger der Aktivitas.

§ 68

Zum Senior (x) kann nur ein geburschtes Mitglied gewählt werden, das bei Gral bereits eine Charge bekleidet hat. In Krisenzeiten kann auch ein Neobursch zum x gewählt werden so er durch sein betragen, seine Bildung und sein Wissen für dieses Amt geeignet ist.

§ 69

Jeder Aktive ist zur Annahme der auf ihn gefallenen Wahl verpflichtet, falls nicht triftige, vom BC anerkannte Gründe vorhanden sind.

§ 70

Zwei Ämter dürfen nur im Notfall in einer Person vereinigt werden. Jede Charge und jeder Funktionär ist für das ihm anvertraute Verbindungsgut haftbar und für eine gewissenhafte Amtsführung dem BC bzw. AHC verantwortlich. Seine Amtstätigkeit wird am Schluss des Semesters durch die Dechargierungskommission überprüft; er hat Einberufungen der DK Folge zu leisten.

I Aktive Chargen

1) Senior (x)

§ 71

Der x ist der Vertreter der Verbindung nach außen und der Leiter der selben nach innen.

§ 72

Er führt den Vorsitz bei sämtlichen Veranstaltungen der Aktivitas mit Ausnahme der FC, AC und GC. Hat er das Präsidium übergeben, so steht es ihm jederzeit frei, dasselbe zur Aufrechterhaltung der Ordnung wieder zu ergreifen.

§ 73

Er koordiniert und überwacht die Amtsführung der Chargen und Funktionäre, sieht auf genaue Beobachtung der Statuten, der GO, und des Comment und sorgt für die gehörige, rechtzeitige Bekanntmachung und Durchführung der Conventsbeschlüsse.

§ 74

Der x hat das Recht, Anordnungen zu treffen, welche in die Kompetenz des BC fallen (ex auctoritate Handlungen), sofern dieser nicht mehr rechtzeitig zusammentreten kann. Er hat am nächsten BC darüber Bericht zu erstatten und die nachträgliche Zustimmung des BC einzuholen. Seine Anordnung gilt als genehmigt, sofern der BC nicht einen ablehnenden Beschluss fasst (2/3 Mehrheit) und ihn damit seiner Charge enthebt. (Novelliert am CC vom 19.10.1990)

§ 75

Der x ist berechtigt, von sich aus Convente einzuberufen. Er hat die TO zu erstellen.

§ 76

Der x ist berechtigt, im Notfall Convente und sonstige Versammlungen zu schließen, worauf alle binnen 15 Minuten das Lokal zu verlassen haben.

§ 77

Dem x steht es zu, einzelne Veranstaltungen für alle Aktiven als hochoffiziell oder offiziell zu erklären. Desgleichen ist er berechtigt, die wöchentlichen offiziellen Veranstaltungen aus wichtigen Gründen zu verschieben oder ausfallen zu lassen. (Novelliert am CC vom 28.9.2007)

§ 78

Der x kann am BC nur im Wege der Interpellation zur Verantwortung gezogen werden; für sein Verhalten am BC – am darauf folgenden BC. Ebenso kann jedes Präsidium einer offiziellen Veranstaltung immer am nächsten BC, bei Ansetzung dieses Punktes auf die TO, zur Rechenschaft gezogen werden.

§ 79

Der x führt das Verbindungssiegel und vollzieht die Promotionen.

§ 80

Der x hat alle von der Verbindung ausgehenden Schriftstücke und jedes vom BC genehmigte Conventsprotokoll zu unterzeichnen. Er ist berechtigt, die einlaufende Post zu öffnen. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

2) Consenior (xx)

§ 81

Der xx ist für die Organisation und den ordnungsgemäßen Ablauf sämtlicher Veranstaltungen der Aktivitas, mit Ausnahme der FC, verantwortlich. Er hat für ein korrektes Verhalten der Verbindungsmitglieder in der Öffentlichkeit und bei allen Veranstaltungen zu sorgen. Unzukömmlichkeiten, welche ihm sofort zu melden sind, hat er abzustellen.

§ 82

In den Aufgabenbereich des xx fallen:

1) Consenioratsbuch (Aufzeichnung aller Beschlüsse oder Gebräuche der Verbindung, deren Bedeutung über ein Semester hinaus geht)

2) Verwaltung und Instandhaltung des Verbindungsinventars sowie die Führung eines Inventarverzeichnisses, welches ständig am laufenden zu halten ist.

3) Führung der Rednerliste sowie Präsenzliste der Aktiven.

4) Die Entgegennahme von Entschuldigungen der aktiven Burschen für Veranstaltungen. (Novelliert am CC vom 28.9.2007 und am 25.5.2013)

§ 83

Er hat für die Einhaltung der Budenordnung zu sorgen. Zu seiner Hilfe kann ihm vom FM ein Budenwart zugeteilt werden.

§ 84

Der xx ist im Verhinderungsfall des x dessen rechtmäßiger Vertreter.

3) Schriftführer (xxx)

§ 85

Ihm obliegt die Ausführung der gesamten Verbindungskorrespondenz der Aktivitas.

§ 86

Der xxx verwahrt alle Stampiglien der Aktivitas. Er verwaltet und legt sämtliche eingelangten Schriften von Allgemeininteresse auf.

§ 87

Er hat jede Änderung und Erweiterung der GO sofort in das offizielle, auf jedem Convent aufliegende Exemplar unter Angabe des Datums des CC Beschlusses einzutragen.

§ 88

Er ist berechtigt, die einlaufende Post zu öffnen.

§ 89

Er hat ein Anschriftenverzeichnis sämtlicher Verbindungsmitglieder zu führen und ständig am laufenden zu halten.

§ 90

Sofern kein Protokollführer gewählt wurde, führt er auf allen Conventen der Aktivitas mit Ausnahme des FC die Protokolle.

§ 91

Der xxx ist im Verhinderungsfall des xx dessen rechtmäßiger Vertreter.

4) Kassier (xxxx)

§ 92

Er ist für sämtliche finanziellen Angelegenheiten der Aktivitas zuständig. Insbesondere hat er sämtliche Geldleistungen der Mitglieder an die Verbindung streng und zum bestimmten Termin einzufordern, andererseits alle Ausgaben der Verbindung zu begleichen.

§ 93

Für alle Einnahmen und Aufgaben hat er laufend nummerierte Belege auszugeben bzw. einzuholen. Die notwendige Korrespondenz besorgt er mit Gegenzeichnung des x.

§ 94

Der xxxx hat auf jedem BC über die Kassa zu referieren, sowie am Schluss eines Semesters einen genauen Rechnungsabschluss über das vergangene Semester vorzulegen.

§ 95

Dem xxxx steht es mit Einwilligung des x zu, Ausgaben bis zu einem Betrag in der Höhe von 2 Jahresmitgliedsbeiträgen für Aktive zu tätigen. Der xxxx verwaltet das Rücklagensparbuch der Aktivitas. Wenn die liquiden Mittel in Handkassa und Girokonto zusammen den Wert von 700 EUR übersteigen, ist er strengstens dazu verpflichtet, alles bis auf 500 EUR auf das Rücklagen-sparbuch einzuzahlen. Behebungen von diesem Sparbuch sind nur mit BC-Beschluss mit 4/5 Mehrheit zulässig. Sie müssen auf der ausgesandten Tagesordnung stehen und dürfen nicht „mit Ausnahme zur GO“ beschlossen werden. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

§ 96

Er ist im Verhinderungsfall des xxx dessen rechtmäßiger Vertreter.

5) Fuchsmajor (FM)

§ 97

Der FM hat die Aufsicht und die Leitung über die Füchse und die Pflicht, sie möglichst bald mit den Grundsätzen des äußeren und inneren Verbindungslebens bekannt zu machen und sie im Geiste der Verbindung heranzubilden.

§ 98

Der FM hat wöchentlich einen Fuchsenconvent (FC) abzuhalten, auf welchem die Füchse über den Prüfungsstoff der Branderprüfung und Burschenprüfung unterrichtet werden. Er hat mindes-tens fünf Prüfungsbögen für Brander- bzw. Burschenprüfung schriftlich zu erstellen und bis zur Prüfung zu verwahren. (Novelliert am CC vom 11.10.1991)

§ 99

Der FM ist der Vertreter der Fuchsen am BC.

§ 100

Auf der Kneipe leitet der FM die Füchse und hat jedes commentwidrige Verhalten hintanzuhalten, In diesem Sinne steht es ihm auch zu, gegebenenfalls die schärfsten Verfügungen zu treffen.

§ 101

Der FM hat die Verspätung und Absenzen der Füchse zu überwachen und nimmt auch die Entschuldigungen entgegen.

II Philisterchargen

1) Philistersenior (Phx)

§ 102

Er steht dem AHV vor und ist dessen Vertreter nach außen und gegenüber der Aktivitas. Er koordiniert und überwacht die Tätigkeit sämtlicher Amtsträger der Altherrenschaft und sorgt für die Ausführung der Conventsbeschlüsse. Er ist berechtigt, von sich aus Convente einzuberufen; er hat die TO zu erstellen. Der x hat das Recht, Anordnungen zu treffen, welche in die Kompetenz des AHC fallen (ex auctoritate Handlungen), sofern dieser nicht mehr rechtzeitig zusammentreten kann. Er hat am nächsten AHC darüber Bericht zu erstatten und die nachträgliche Zustimmung des AHC einzuholen. Seine Anordnung gilt als genehmigt, sofern der AHC nicht einen ablehnenden Beschluss fasst (2/3 Mehrheit) und ihn damit seiner Charge enthebt. Er leitet sämtliche Veranstaltungen der Altherrenschaft; ihm obliegt die Führung des Mitgliederverzeichnisses und des Archivs. Er ist der Vorsitzende des Ehrengerichtes (Berufungsinstanz des Ehrenrates). Dem Phx steht es zu einzelne Veranstaltungen für Alte Herren als offiziell erklären zu lassen. (Novelliert am CC vom 19.10.1990) 2) Philisterconsenior (Phxx)

§ 103

Er ist im Verhinderungsfall des Phx dessen Vertreter. Ihm obliegt die Abstimmung der Veranstaltungen der Altherrenschaft mit denen der Aktivitas, sowie die Organisation der gemeinsamen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem aktiven xx. Er hat in Zusammenarbeit mit dem aktiven xx für den ordnungsgemäßen Ablauf der gemeinsamen Veranstaltungen zu sorgen.

3) Philisterschriftführer (Phxxx)

§ 104

Er ist im Verhinderungsfall des Phxx dessen Vertreter. Ihm obliegt die Führung der Korrespondenz und der Protokolle der Convente der Altherrenschaft.

4) Philisterkassier (xxxx)

§ 105

Er ist im Verhinderungsfall des Phxxx dessen Vertreter. Er ist für sämtliche finanziellen Angelegenheiten des AHV zuständig. Insbesondere hat er sämtliche Geldleistungen der Mitglieder an die Verbindung streng und zum bestimmten Termin einzufordern, andererseits alle Ausgaben des AHV zu begleichen. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der Phx.

§ 106

Vorstehende Aufgabenverteilung der Philisterchargen kann von ihnen einvernehmlich geändert werden.

III Funktionäre und Kommissionen

§ 107

Funktionäre sind Amtsträger, die zur Unterstützung der Chargen gewählt werden. Kommissionen sind Ausschüsse des BC bzw. AHC, welche Weisung entweder für die Vertretung der Verbindung oder für einzelne Interessen derselben zu sorgen haben. Sie erstatten dem BC bzw. AHC Bericht über ihre Tätigkeit und sind ihm verantwortlich.

1) Budenwart (BW)

§ 108

Als BW wird dem xx vom FM ein Fuchs beigestellt, der für die Einhaltung der Budenordnung zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist.

2) Sangeswart (SW)

§ 109

Dem SW obliegt die Pflege des Gesanges. Er hat im Einverständnis mit dem FM Gesangsconvente abzuhalten.

3) Dechargierungskommission (DK)

§ 110

Die Dechargierungskommission setzt sich aus dem BC zusammen. Der BC beurteilt die erbrachten Leistungen und kann folgende Anträge stellen:

1) Decharge mit Dank und Anerkennung

2) Decharge mit Dank

3) einfache Decharge

4) Decharge mit Tadel.

Die Reihenfolge der Dechargierung ist: xxxx, xxx, xx, FM, x
Phxxxx, Phxxx, Phxx, Phx

4) Standesführer

§ 111

Der Standesführer führt die Standesliste aller Mitglieder und hält diese aktuell. Weiters obliegt ihm die Führung der Verbindungsannalen. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

§ 112

Bei Bedarf kann der BC bzw. AHC weitere Funktionäre und Kommissionen bestellen.

C Convente

§ 113

Convente sind Versammlungen von Verbindungsmitgliedern zur Beratung und Beschlussfassung von Verbindungsangelegenheiten.

§ 114

Convente sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der zum Erscheinen verpflichteten stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kein Stimmrecht haben:

1) Mitglieder ohne Farben

2) Mitglieder, die mit Beiträgen oder Umlagen im Rückstand sind. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

§ 115

Jedes Conventsmitglied hat das Recht die Feststellung der Beschlussfähigkeit eines Conventes zu verlangen.

§ 116

Im Falle der Beschlussunfähigkeit eines Conventes ist dieser bei neuerlicher Einberufung beschlussfähig wenn mindestens drei geburschte Mitglieder anwesend sind (Tres faciunt collegium). (Novelliert am CC vom 11.10.1991)

§ 117

Über jeden Convent ist ein Protokoll zu führen, welches ein getreues Bild des Conventes geben und enthalten soll:

1) Beschlussfähigkeit

2) Die Namen der Anwesenden

3) Die Namen der Abwesenden, welche zum Besuch des Conventes verpflichtet sind, mit der Bemerkung ob ihr Fernbleiben entschuldigt oder unentschuldigt ist.

4) Die Tagesordnung; die vorgesehene TO ist den zum Erscheinen Verpflichteten zur Kenntnis zu bringen.

5) Die gestellten Anträge (Interpellationen und Resolutionen in wörtlicher Fassung)

6) Die Abstimmungsresultate (bei Chargenwahlen das genaue Ergebnis der einzelnen Wahlgänge

§ 118

Die TO muss enthalten:

1) Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

2) Verlesung der Tagesordnung

3) Verlesung des letzten Protokolls

4) Kassa

5) Post

6) Verbindungsangelegenheiten

7) Allfälliges

Jeder Stimmberechtigte kann am Convent die Aufnahme bestimmter Punkte auf die TO verlangen.

Folgende Punkte müssen auf der ausgesendeten TO stehen:

a) Ehrungen

b) Dauerbeschlüsse

c) Philistrierungen

d) Ehrenrat und Ehrengericht

e) Aufnahme außerordentlicher Mitglieder

f) Behebungen vom Rücklagensparbuch der Aktivitas (Novelliert am CC vom 28.9.2007 und am 25.5.2013)

§ 119

Ist die Debatte über die TO beendet, so wird sie in der angenommenen Form nochmals verlesen und der Vorsitzende bringt die einzelnen Punkte der Reihe nach zur Debatte.

§ 120

Jeder Stimmberechtigte hat an der Abstimmung teilzunehmen, nicht zum Erscheinen verpflichtete können sich der Stimme enthalten.

§ 121

Der Vorsitzende stimmt nicht, er entscheidet bei Stimmengleichheit.

§ 122

Zur Annahme eines Antrages ist in der Regel die einfache Mehrheit erforderlich. Ausnahmen regelt die CDO.

§ 123

Jedes stimmberechtigte Mitglied eines Conventes hat das Recht, die Feststellung eines Stimmverhältnisses und dessen Aufnahme in das Protokoll zu verlangen.

§ 124

Beschlüsse können auf dem selben Convent, auf dem sie gefasst wurden, nicht umgestoßen werden.

§ 125

Die Teilnehmer an Conventen sind verpflichtet, das Conventsgeheimnis zu wahren. Sie haben Mitteilungen über Umstände, die das Interesse oder Ansehen der Verbindung bzw. einzelner Verbindungsmitglieder gefährden, zu unterlassen.

1) Burschenconvent (BC)

§ 126

Der BC ist die allgemeine Versammlung der Burschen zur Leitung und Beschlussfassung in allen, nach innen und außen die aktive Verbindung berührende Angelegenheiten. Philister haben am BC Sitz und Stimme.

§ 127

Insbesondere steht dem BC die Entscheidung über die Aufnahme von Verbindungsmitgliedern, Handhabung der GO, die Überweisung von Angelegenheiten an den AC, CC, sowie die Beschlussfassung über finanzielle Angelegenheiten zu. Der BC ist an rechtskräftige Entscheidungen des Ehrenrates oder Ehrengerichtes gebunden und hat diese Entscheidungen durchzuführen. Die Leitung obliegt dem x. (Novelliert am CC vom 19.10.1990)

2) Fuchsenconvent (FC)

§ 128

Der FC ist die Versammlung der Füchse unter der Leitung des FM oder eines von ihm bestellten Vertreters. Der FC dient in erster Linie der Heranbildung der Füchse zu Burschen.

3) Allgemeiner Convent (AC)

§ 129

Der AC ist die Versammlung sämtlicher Verbindungsmitglieder zur Besprechung und Beschlussfassung über Verbindungsangelegenheiten, welche sich nicht der BC zur Erledigung vorbehält.

§ 130

Zur Festsetzung außerordentlicher Beiträge, welche von Burschen, Füchsen und Konkneipanten zu leisten sind, ist nur der AC zuständig. Den Vorsitz am AC führt der xx.

4) Altherrenconvent (AHC)

§ 131

Der AHC ist die allgemeine Versammlung der Philister und EM zur Leitung und Beschlussfassung in allen, die Altherrenschaft berührende Angelegenheiten, soweit nicht der BC zuständig ist. Insbesondere steht ihm die Entscheidung über das Ausscheiden von Mitgliedern der Altherrenschaft über Antrag des Ehrenrates oder Ehrengerichtes und die Beschlussfassung über finanzielle Angelegenheiten zu. Der AHC ist an rechtskräftige Entscheidungen des Ehrenrates oder Ehrengerichtes gebunden und hat diese Entscheidungen durch Beschluss auszuführen. Der Aktivensenior hat am AHC Sitz und Stimme. Der AHC wird vom Phx geleitet. (Novelliert am CC vom 19.10.1990)

5) Cumulativconvent (CC)

§ 132

Der CC ist die Versammlung aller zur Teilnahme am BC berechtigten Mitglieder zur Besprechung und Beschlussfassung über besonders wichtige Verbindungsangelegenheiten. Zum CC müssen alle Ehrenmitglieder, Ehren-, Band-, und Urphilister, Burschen und Bandinhaber mit voller Angabe der TO mindestens 10 Tage vorher eingeladen werden. Der CC wird vom x geleitet. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

§ 133

Jährlich muss wenigstens ein CC und womöglich in Verbindung mit dem Stiftungsfest abgehalten werden.

§ 134

In die Zuständigkeit des CC fallen:

1) Entnahme eines Tätigkeitsberichtes der Verbindung durch den x, der die Entwicklung der Verbindung seit dem letzten CC darzustellen hat.

2) Entgegennahme eines Berichtes des Phx.

3) Beratungen über alle Angelegenheiten, die dem CC vom BC angewiesen wurden.

4) Beschluss über Abänderung der GO (3/4 Mehrheit erforderlich)

5) Beschluss über Abänderung der Prinzipien oder Statuten der Verbindung (Einstimmigkeit bzw. 4/5 Mehrheit erforderlich)

6) Beschluss auf Auflösung oder Sistierung der Verbindung (Einstimmigkeit erforderlich)

7) Beschluss auf Teilung der Verbindung (Einstimmigkeit erforderlich)

8) Die Verleihung des Titels „Doctor cerevisiae et vini h.c.“ (Einstimmigkeit erforderlich)

9) Die Verleihung des „pro meritis“ Bandes (Einstimmigkeit erforderlich) Diese dem CC vorbehaltenen TO-Punkte und Entscheidungen können nicht mit „Ausnahme zur GO“ behandelt werden und müssen auf der ausgesandten TO angeführt sein. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

6) Chargenconvente(CHC, AHCHC)

§ 135

Der x und der Phx können ihre Conchargen zu CHC´s einberufen. Auf dem CHC werden die aktuellen Verbindungsangelegenheiten besprochen und erledigt.

D Sonstige Veranstaltungen

§ 136

Zu sonstigen Veranstaltungen zählen: Kneipen, Kommerse sowie andere Veranstaltungen gesellschaftlicher oder kultureller Natur, sie werden jeweils bei Bedarf festgelegt.

E Finanzwesen

§ 137

Zur Finanzierung des laufenden Verbindungsbetriebes hat jedes ordentliche Mitglied einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dessen Höhe und Fälligkeit für die Aktiven am BC, für die Altherrenschaft am AHC festgesetzt wird. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

§ 138

Zur Finanzierung von Vorhaben, die über den laufenden Verbindungsbetrieb hinausgehen, wie Budenbeschaffung, Budenausbau, Großveranstaltungen etc. können vom AC bzw. AHC Umlagen beschlossen werden.

§ 139

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der zuständige CHC von der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen absehen bzw. Stundungen genehmigen.

§ 140

Kein Verbindungsmitglied kann von einem Status in den anderen übertreten, ohne vorher sämtliche Verbindungsschulden beglichen zu haben. Aus der Verbindung zeitweilig oder immer ausgeschiedene haben vor dem Abgang ihre Schulden zu begleichen.

§ 141

Bei der Verwaltung der Finanzen sind zu führen:

1) Ein Kassabuch, in dem Einnahmen und Ausgaben laufend verzeichnet sind.

2) Eine Mappe, in welcher die Belege für die Einnahmen und Ausgaben, den Nummern des Kassabuches entsprechend abgelegt werden.

3) Ein Vormerkbuch für die angekauften Mützen und Bänder und sonstige Couleurartikel; diese dürfen nur gegen Barzahlung ausgefolgt werden.

§ 142

Jeder Kassaverwalter hat nach Abschluss seiner Tätigkeit sämtliche von ihm geführten Geschäftsbücher bei Gegenzeichnung durch den x bzw. Phx zu unterfertigen. Über jede Barzahlung ist eine Kassaquittung dem Erleger auszufolgen, die Durchschrift der Quittung gilt als Einnahmebeleg. Jede Ausgabe muss durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg des Empfangsberech-tigten nachgewiesen werden.

F Verbindungseigentum

§ 143

Sämtliche Gegenstände die die Verbindung erworben hat oder die der Verbindung geschenkt wurden, stehen in ihrem Eigentum. Dazu gehören insbesondere die Bude und Budeneinrichtung, Wichsen, Kneiputensilien und Couleurartikel, Stampiglien, Protokolle und Geschäftsbücher, Bargeld und Bankeinlagen, sowie das Archiv.

§ 144

Über die Budeneinrichtung, Wichsen und Kneiputensilien, sowie Stampiglien ist ein genaues Verzeichnis zu führen. Jede Änderung ist evident zu halten. An Hand dieses Inventarverzeichnisses überprüfen die neu gewählten Amtsträger die Vollständigkeit des Inventars.

§ 145

Im Archiv sind insbesondere zu hinterlegen. Der wichtigste Ein- und Auslauf, die Annalen, die Protokolle, Kassabücher und deren Belege. Das Verbindungsarchiv wird vom Standesführer verwaltet. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

G Strafwesen

§ 146

Verstöße gegen die GO und ihre integrierten Bestandteile sind strafbar.

§ 147

Nach der schwere der Verstöße wird zwischen Ordnungswidrigkeiten (bei leichteren Vergehen) und Hauptvergehen (bei schweren Verstößen) unterschieden. (Novelliert am CC vom 19.10.1990)

§ 148

Ordnungswidrigkeiten (OW) werden bestraft durch:

1) Ermahnung und Rügen durch den x, xx, Phx oder FM unter vier Augen oder vor dem BC, AHC, FC oder AC.

2) Rüge mit Eintragung ins Protokoll.

3) Entziehung der Farben auf Zeit (Couleurverbot).

4) Ultimatum (Androhung einer Dimissio ad tempus oder Exclusio) Für Ordnungsstrafen lt. Punkt 2 – 4 ist ein Beschluss des CHC, AHCHC oder AC erforderlich. (Novelliert am CC vom 19.10.1990 und vom 25.5.2013)

§ 149

Hauptvergehen (HV) sind alle schweren Verstöße gegen die GO und ihre integrierten Bestandteile:

1) Grobe Verletzung der Prinzipien (offene Glaubenleugnung, Unsittlichkeit etc.)

2) Ehrenwortbruch

3) Andauernde Interessenlosigkeit

4) Rückstand von mehr als 5 Jahresbeiträgen. (Novelliert am CC vom 19.10.1990)

§ 150

Das Urteil des BC lautet bei HV auf:

1) Freispruch

2) Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Convent

3) Dimissio ad tempus

4) Exclusio

Der Convent ist an rechtskräftige Erkenntnisse des Ehrenrates oder Ehrengerichtes gebunden. (Novelliert am CC vom 19.10.1990)

H Ehrungen

§ 151

1) Für besonders verdiente Philister Gralis kann am CC der Antrag des „pro meritis“-Bandes gestellt werden. Für diesen Antrag ist Einstimmigkeit erforderlich.

2) Weiters verleiht Gral für besonders treue Philister das so genannte Semesterjubelband (50, 75, 100 Semester). Jubelbänder die über die 100-Semestergrenze hinaus gehen, bedürfen eines BC-Beschlusses mit 3/4 Mehrheit. (Novelliert am CC vom 19.10.1990)

3) Der Titel eines „Doctor cerevisiae et vini h. c.“ wird Philistern für äußerst verdienstvolle, vorbildhafte und nachahmenswerte Bemühen um die Verbindung verliehen. Für diesen Beschluss ist am CC Einstimmigkeit erforderlich.

4) Damen, die eine enge Bindung an die Verbindung haben, und sich überdies um Gral verdient gemacht haben, kann der BC mit 3/4 Mehrheit einen Sektzipf oder eine Brosche in den Verbindungsfarben verleihen. (Novelliert am CC vom 29.9.1994)

I Couleurbestimmungen

§ 152

Als Couleur gelten Band und Mütze. Die Mütze ist weiß mit blauem Durchbruch und blau-weiß-goldener Perkussion. Sie hat ein schlappes Tellerformat, und ist aus Kunstseide gefertigt.

§ 153

Als vollwertiger Ersatz der Mütze gilt der Stürmer.

§ 154

Die Biertonne ist kein vollwertiger Ersatz für die Mütze. Sie wird auf internen Veranstaltungen und Veranstaltungen befreundeter Verbindungen und Verbände getragen, jedoch nicht auf der Straße. Die Biertonne wird nur von AHAH getragen. Jubelsenioren kann auf BC-Beschluss eine Biertonne verliehen werden. Jubelsenioren sind jene Senioren, deren Amtszeit in einem Jahr ist, wo das Alter der Verbindung in Jahren durch 10 oder 25 teilbar ist.

§ 155

Das Burschenband ist hellblau-weiß-gold mit blauer bzw. goldener Kante. Das Fuchsenband ist hellblau-gold mit weißer Kante. (Novelliert am CC vom 11.10.1991)

§ 156

In der Schule ist das Tragen der Farben verboten, mit Ausnahme von Maturafeiern und Schulmessen. (Novelliert am CC vom 25.5.2013)

J Schlussbestimmungen

§ 157

Integrierte Bestandteile der GO sind:

1) Ehrengerichtsordnung (EGO)

2) Convents- und Debattenordnung (CDO)

§ 158

Änderungen der GO und ihrer integrierten Bestandteile bedürfen einer 3/4 Mehrheit am CC, und müssen überdies am Ende des geänderten Paragraphen kenntlich gemacht werden. (Novelliert lt. CC vom 19.10.1990)

Zur vorliegenden GO mit ihren integrierten Bestandteilen: Die vorliegende GO beinhaltet die GO als solche, die CDO und die EGO und wurde in der Zeit vom 22.5.1986 bis 21.10.1986, nach Überweisung des hohen BC vom 18.5.1986 unter den Seni-ores Andreas Illenberger vlg. Nero und Manfred Stanossek vlg. Majestix, unter Mitarbeit der aBaB Dieter Petautschnig vlg. Theseus, Richard Grübler vlg. Helius, Gernot Puxbaumer vlg. Obelix, Stefan Kirchner vlg. Galaga und Markus Simmerstatter vlg. Spartacus erstellt.

Die vorliegende GO tritt mit dem CC anlässlich des 68. Stiftungsfestes vom 23.10.1987 in Kraft. Novelliert wurde die vorliegende GO mit Beschluss des:

1) CC anlässlich des 69. Stiftungsfestes vom 21.10.1988

2) CC anlässlich des 71. Stiftungsfestes vom 19.10.1990

3) CC anlässlich des 72. Stiftungsfestes vom 11.10.1991

4) CC anlässlich des 73. Stiftungsfestes vom 16.10.1992

5) CC anlässlich des 75. Stiftungsfestes vom 29.9.1994

6) CC anlässlich des 86. Stiftungsfestes vom 30.9.2005

7) CC anlässlich des 88. Stiftungsfestes vom 28.9.2007

8) CC vom 25.5.2013