Statuten Altherrenverband der K.Ö.St.V. Gral zu Klagenfurt

§ 1 Name und Sitz des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen „Altherrenverband der Katholisch österreichischen Studentenverbindung (K.ö.St.V.) Gral zu Klagenfurt“ (kurz AHV Gral).
  2. Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Der AHV Gral fühlt sich folgenden Prinzipien des katholischen Couleurstudententums verpflichtet und versucht diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fördern:
    • Katholizismus
    • österreichischer Patriotismus
    • Wissenschaft
    • Lebensfreundschaft
  2. Weiters ist der AHV Gral der K.Ö.St.V. Gral zu Klagenfurt freundschaftlich verbunden und fördert diese ideell, personell und auch materiell.
  3. Extremistische, rassistische, antireligiöse, antisemitische, die Freiheit von Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten gefährdende Ideologien lehnt der AHV Gral kategorisch ab und erwartet dies auch von seinen Mitgliedern.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch ideelle wie materielle Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    • Convente
    • Wissenschaftliche und gesellige Veranstaltungen
    • Diskussionsabende
    • Die Herausgabe einer Vereinszeitung
  3. Die materiellen Mittel werden aufgebracht durch
    • Mitgliedsbeiträge
    • Spenden

§ 4 Arten der Mitgliedschaft,
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des AHV Gral, die sich Altherren bzw. Philister nennen, gliedern sich in:
    • Ordentliche Mitglieder:
      • Urphilister
    • Außerordentliche Mitglieder:
      • Bandphilister
      • Ehrenphilister
      • Ehrenmitglieder
  2. Urphilister sind all jene römisch-katholischen Männer, die zuvor schon Burschen der K.Ö.St.V. Gral waren, die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt haben und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Zu ihrer Aufnahme ist ein schriftliches Gesuch sowie die einfache Mehrheit notwendig.
  3. Bandphilister sind all jene römisch-katholischen Männer, die schon Urphilister einer anderen katholischen Mittelschulverbindung des MKV sind, und denen die Mitgliedschaft zum AHV Gral ehrenhalber mit ¾ Mehrheit verliehen wird.
  4. Ehrenphilister sind all jene römisch-katholischen Männer, die schon Mitglieder einer anderen katholischen Studentenverbindung sind, und denen die Mitgliedschaft zum AHV Gral ehrenhalber mit ¾ Mehrheit verliehen wird.
  5. Ehrenmitglieder sind römisch-katholische Männer von hoher Bildung und angesehener Lebensstellung, die sich um den AHV Gral besonders verdient gemacht haben und denen die Mitgliedschaft zum AHV ehrenhalber mit ¾ Mehrheit verliehen wird.
  6. Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Altherrenconvent.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem AHV Gral.
  8. Den Ausschluss aus dem AHV Gral kann nur ein Altherrenconvent mit ⅔ Mehrheit beschließen, wenn dieser zudem auf der ausgesandten Tagesordnung ausdrücklich vermerkt ist.
  9. Ein freiwilliger Austritt aus dem AHV Gral ist einem Altherrenconvent schriftlich zur Kenntnisnahme zu bringen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des AHV Gral sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des AHV Gral teilzunehmen und alle Einrichtungen des AHV Gral zu benutzen.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, als äußeres Zeichen
    • eine weiße, seidene Studentenmütze mit hellblauem Durchbruch und den Farben hellblau-weiß-gold
    • oder eine weiße Biertonne,
    • oder einen weißen, so genannten Stürmer
    • sowie ein hellblau-weiß-goldenes Band zu tragen.
  3. Die Mitglieder des AHV Gral sind verpflichtet, die Interessen und Prinzipien des AHV Gral nach Kräften zu fördern, und alle das Ansehen des AHV Gral schädigenden Taten zu unterlassen.
  4. Die pünktliche Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ist für alle Mitglieder verpflichtend.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:

  • Der Altherrenconvent (AHC)
  • Der Altherrenchargenconvent (AHCHC)

§ 7 Der Altherrenconvent (AHC)

  1. Der Altherrenconvent (AHC) ist die Versammlung aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder und findet zumindest einmal im Halbjahr statt.
  2. Zu einem AHC sind alle Mitglieder tunlichst 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  3. Die Einberufung eines AHC obliegt dem Philistersenior, der den AHC auch leitet. Der Philistersenior hat die Tagesordnung zu erstellen.
  4. Der AHC ist bei Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder beschlussfähig. Ist der AHC zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet der AHC 15 Minuten später mit der gleichen Tagesordnung statt und ist bei Erscheinen von zumindest drei Mitgliedern beschlussfähig.
  5. Für den AHC gelten sinngemäß die Bestimmungen der GO und CDO, die die Convente BC und CC regeln, sofern die Statuten des AHV nichts Anderes vorsehen.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen am AHC erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.

Ausgenommen davon sind:

  1. Einstimmigkeit: Auflösung des AHV Gral, Teilung des AHV Gral, Prinzipienänderung
  2. 3/4 Mehrheit: Änderung der Statuten, Aufnahme von Bandphilistern, Ehrenphilistern und Ehrenmitgliedern, Wiederaufnahme von ausgetretenen bzw. ausgeschlossenen Mitgliedern
  3. 2/3 Mehrheit: Ausschluss von Mitgliedern aus dem AHV

§ 8 Aufgaben des Altherrenconvent (AHC)

Dem AHC obliegen:

  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses
  • Wahl bzw. Abwahl der Altherrenchargen
  • Festsetzung des Altherrenmitgliedsbeitrages
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Statutenänderungen
  • Auflösung des AHV Gral
  • Teilung des AHV Gral
  • Beratung und Beschlussfassung sonstiger Tagesordnungspunkte
  • Dechargierung der AH-Chargen iSd §110, GO

§ 9 Der Altherrenchargenconvent (AHCHC)

  1. Die Leitung des AHV Gral wird vom Altherrenchargenconvent (AHCHC) wahrgenommen, der aus folgenden Altherrenchargen besteht:
    • Philistersenior (Phx)
    • Philisterconsenior (Phxx)
    • Philisterschriftführer (Phxxx)
    • Philisterkassier (Phxxxx)
  2. Die Funktionsdauer des AHCHC beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Wahl des AHCHC findet auf einem AHC statt und wird vom semesterältesten anwesenden Philister geleitet.
  4. Alle Altherrenchargen – mit Ausnahme der des Philisterseniors – können auch auf mehrere Personen pro Charge aufgeteilt werden. Ebenso können gleichzeitig mehrere Altherrenchargen von einer Person wahrgenommen werden.
  5. Der AHCHC ist beschlussfähig, wenn alle Altherrenchargen eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der AHCHC fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Philisterseniors den Ausschlag.

§ 10 Der Philistersenior (Phx)

  1. Der Philistersenior steht dem AHV Gral vor und vertritt diesen nach außen.
  2. Er leitet den AHC und steht dem AHCHC vor.
  3. In Geldangelegenheiten ist er gemeinsam mit dem Philisterkassier zeichnungsberechtigt.
  4. Der Philistersenior überwacht die Tätigkeit sämtlicher Altherrenchargen und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des AHC und des AHCHC.
  5. Schriftliche Ausfertigungen des AHV Gral bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Philisterseniors und des Philisterschriftführers.
  6. Der Philistersenior hat das Recht Anordnungen zu treffen, die in die Kompetenz des AHC fallen, sofern dieser nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann. Er hat am nächsten AHC darüber Bericht zu erstatten, und die nachträgliche Zustimmung des AHC einzuholen. Seine Anordnung gilt als genehmigt, sofern der AHC keinen ablehnenden Beschluss fasst und ihn damit automatisch seiner Charge enthebt.

§ 11 Der Philisterconsenior (Phxx)

Der Philisterconsenior ist im Verhinderungsfalle des Philisterseniors sein rechtmäßiger Vertreter. Ihm obliegt in erster Linie die Abstimmung von Veranstaltungen die gemeinsam mit der K.Ö.St.V. Gral veranstaltet werden.

§ 12 Der Philisterschriftführer (Phxxx)

Der Philisterschriftführer führt das Protokoll auf dem AHC und ist für die Erledigung der laufenden Post zuständig.

§ 13 Der Philisterkassier (Phxxxx)

Der Philisterkassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des AHV Gral verantwortlich. Seine Kassengebarung ist, unabhängig von der Funktionsdauer des AHCHC, jedenfalls jährlich von den beiden Rechnungsprüfern zu prüfen.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

  1. Zusätzlich zum AHCHC werden, auf die gleiche Funktionsdauer wie dieser, vom AHC zwei Rechnungsprüfer gewählt, die eine jährliche Kassenprüfung vorzunehmen haben. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben vor jedem AHC eine Prüfung vorzunehmen und dem AHC über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 15 Altherrenschiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Altherrenschiedsgericht berufen.
  2. Das Altherrenschiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die vom AHC im Bedarfsfalle gewählt werden. Dem Altherrenschiedsgericht dürfen keine Streitparteien angehören.
  3. Das Altherrenschiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Anwesenheit aller Streitparteien mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des AHV Gral

  1. Die freiwillige Auflösung des AHV Gral kann nur von einem eigens dazu einzuberufenden AHC – zu dem zumindest 14 Tage vorher schriftlich einzuladen ist, und bei dem mindestens ½ der Mitglieder anwesend sein muss – einstimmig beschlossen werden.
  2. Als Liquidator des AHV Gral ist der letzte gewählte Philistersenior einzusetzen. Sollte dies nicht möglich sein, ein anderes – vom AHC zu bestimmendes –, Mitglied des AHV Gral.
  3. Im Falle der freiwilligen Auflösung fließt, nach Abdeckung der Passiva, ein allfälliges Vermögen einer kirchlich-karitativen Institution zu.
  4. Nach erfolgter freiwilliger Auflösung hat der Liquidator schriftlich binnen vier Wochen die Sicherheitsdirektion von der Auflösung des AHV Gral zu verständigen.

Von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten am 21.8.2001 unter der Zahl Vr-380/2001 „nicht untersagt“.