Statuten

§ 1 Name und Sitz der Vereines

(1) Der Verein führt den Namen „Katholisch österreichische Studentenverbindung Gral zu Klagenfurt im MKV“ (kurz K.ö.St.V. Gral).

(2) Die K.ö.St.V. Gral hat ihren Sitz in Klagenfurt und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Zweck des Vereines

(1) Die K.ö.St.V. Gral ist eine farbentragende Verbindung katholischer, österreichischer Studenten an allgemein-, oder berufsbildenden höheren Schulen, bzw. deren Absolventen.

(2) Die K.ö.St.V. Gral fühlt sich folgenden Prinzipien des katholischen Couleurstudententums verpflichtet und versucht diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern:

  • Katholizismus
  • österreichischer Patriotismus
  • Wissenschaft
  • Lebensfreundschaft

(3) Extremistische, rassistische, antireligiöse, antisemitische, die Freiheit von Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten gefährdende Ideologien lehnt die K.ö.St.V. Gral kategorisch ab und erwartet dies auch von ihren Mitgliedern.

(4) Die K.ö.St.V. Gral lehnt aus religiösen Motiven die Austragung von Ehrenangelegenheiten mit der Waffe kategorisch ab und verlangt dies auch von ihren Mitgliedern.

(5) Die K.ö.St.V. Gral ist nicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.

§ 3 Äußere Zeichen des Vereines

(1) Die Mitglieder der K.ö.St.V. Gral tragen als äußeres Zeichen folgende Farben: Burschenband: hellblau-weiß-gold (mit goldenem bzw. hellblauem Vorstoß) Fuchsenband: hellblau-gold (mit weißen Vorstößen) Mütze: weiß, Seide mit hellblauem Durchbruch und hellblau-weiß-goldener Perkussion

(2) Der Wahlspruch der Verbindung lautet: Mut Tapferkeit Treue

(3) Die Verbindung führt ein Wappen, das folgend beschrieben wird: Der Schild ist zweimal von hellblau-weiß-gold schrägrechts gespalten, belegt mit dem aus den Buchstaben G,V und E gebildeten Verbindungszirkel. Von einem nach oben blickenden Topfhelm fällt eine weiße gerollte Straußenfeder. Die Helmdecke ist schwarz-weiß.

GLK Wappen

(4) Als Erkennungszeichen führt Gral einen so genannten Zirkel, der aus den Buchstaben G, V und E gebildet wird und folgend aussieht:

GLK Zirkel

(5) Die Burschenstrophe der K.ö.St.V. Gral lautet:

Hoch und Heilig wollen wir halten, stets das Blau-Weiß-Gold’ne Band, uns’re Treu soll nie erkalten zu dem schönen Kärntnerland. Einzusteh’n für Volk und Glaube, sei uns heil’ges Ideal, Brüder lasst es euch nicht rauben, dessen walte Gott und Gral.

Die Fuchsenstrophe der K.ö.St.V. Gral lautet:

Hei wie ist das Fuchsenleben doch des Studios schönste Zeit, all sein Sinnen, all sein Streben gilt der Jugendfröhlichkeit. Über blauen Kärntner Seen, strahlt das Gold der Sonnenglut, treu zur Heimat wollen wir stehen, hei ein Fuchs lebt immer gut.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch ideelle wie materielle Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  • Convente
  • Wissenschaftliche und gesellige Veranstaltungen
  • Diskussionsabende
  • Die Herausgabe einer Vereinszeitung

(3) Die materiellen Mittel werden aufgebracht durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden

§ 5 Arten der Mitgliedschaft, Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

(1) Alle Mitglieder der K.ö.St.V. Gral müssen männlich, römisch-katholischen Glaubens und österreichischer Staatsangehörigkeit sein.

(2) Die Mitgliedschaft zur K.ö.St.V. Gral endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(3) Ein freiwilliger Austritt aus der K.ö.St.V. Gral ist einem Burschenconvent schriftlich zur Kenntnisnahme zu bringen.

(4) Den Ausschluss aus der K.ö.St.V. Gral kann nur das Verbindungsgericht nach vorangehender Verhandlung aussprechen.

(5) Die K.ö.St.V. Gral unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern:

  • Ordentliche Mitglieder
    • Urstudierende
      • Füchse
      • Burschen
    • Urphilister
  • Außerordentliche Mitglieder
    • Konkneipanten
    • Verkehrsaktive
    • Bandinhaber
    • Bandphilister
    • Ehrenphilister
    • Ehrenmitglieder

(6) Die Verbindung gliedert sich weiters in:

  • Aktivitas
    • Urstudierende
      • Füchse
      • Burschen
    • Konkneipanten
    • Verkehrsaktive
    • Bandinhaber
  • Altherrenschaft
    • Urphilister
    • Bandphilister
    • Ehrenphilister
    • Ehrenmitglieder

(7) Urstudierende sind all jene, die an einer Obermittelschule mit Reifeprüfung studieren, oder die Reifeprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(8) Füchse sind probeweise aufgenommene Mitglieder, die nicht im Vollbesitz aller Rechte und Pflichten der Verbindung stehen. Zu ihrer Aufnahme ist ein BC-Beschluss mit 2/3 Mehrheit nötig. Ist der Aufzunehmende noch nicht Obermittelschüler, so ist eine ¾ Mehrheit am BC notwendig. Füchse steigen nach Ablauf einer Probezeit von zwei Semestern und Ablegung zweier Prüfungen feierlich zu Burschen auf.

(9) Burschen sind jene Urstudierenden die im Vollbesitz aller Rechte und Pflichten der K.ö.St.V. Gral stehen. Insbesondere haben sie das aktive und passive Wahlrecht am BC.

(10) Urphilister sind Burschen, welche nach Erlangung des Reifeprüfungszeugnisses einer Obermittelschule und Vollendung des 21. Lebensjahres vom BC auf ihr schriftliches Ansuchen hin dazu ernannt worden sind.

(11) Als Konkneipant können nur solche Schüler aufgenommen werden, welche zwar die Berechtigung zur Aufnahme als Fuchs hätten, jedoch aus triftigen, vom BC anerkannten Gründen nicht als Urstudierende aufgenommen werden können.

(12) Verkehrsaktive sind Burschen anderer Korporationen des MKV oder befreundeter Verbände, die vorübergehend zu Studienzwecken in Klagenfurt weilen, und für diese Zeit Mitglieder der K.ö.St.V. Gral werden. Ihr Eintritt erfolgt nach schriftlichem Gesuch durch einfachen BC-Beschluss. Nach Beendigung ihrer Studien scheiden Verkehrsaktive wieder aus der Verbindung aus.

(13) Bandinhaber sind Burschen anderer katholischen Mittelschulverbindung des MKV, denen die Mitgliedschaft der K.ö.St.V. Gral ehrenhalber verliehen wird. Zu ihrer Aufnahme ist ein BC-Beschluss mit ¾ Mehrheit erforderlich.

(14) Bandphilister sind all jene römisch-katholischen Männer, die schon Urphilister einer anderen katholischen Mittelschulverbindung des MKV sind, und denen die Mitgliedschaft der K.ö.St.V. Gral ehrenhalber verliehen wird. Zu ihrer Aufnahme ist je ein Beschluss des BC und AHC mit ¾ Mehrheit erforderlich.

(15) Ehrenphilister sind all jene römisch-katholischen Männer, die schon Mitglieder einer anderen katholischen Studentenverbindung sind, und denen die Mitgliedschaft der K.ö.St.V. Gral ehrenhalber verliehen wird. Zu ihrer Aufnahme ist je ein Beschluss des BC und AHC mit ¾ Mehrheit erforderlich.

(16) Ehrenmitglieder sind römisch-katholische Männer von hoher Bildung und angesehener Lebensstellung, die sich um die K.ö.St.V. Gral besonders verdient gemacht haben und denen die Mitgliedschaft der K.ö.St.V. Gral ehrenhalber verliehen wird. Zu ihrer Aufnahme ist je ein Beschluss des BC und AHC mit ¾ Mehrheit erforderlich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der K.ö.St.V. Gral sind berechtigt, an allen Veranstaltungen die sich aus dem Verbindungsleben ergeben teilzunehmen und alle Einrichtungen der K.Ö.St.V Gral zu benutzen.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, als äußeres Zeichen

  • eine weiße, seidene Studentenmütze mit hellblauem Durchbruch und einer Perkussion in den Farben hellblau-weiß-gold
  • sowie, je nach Stand, entweder das Fuchsen-, oder Burschenband zu tragen.

(3) Geburschte Mitglieder können als Kopfbedeckung auch

  • einen weißen, so genannten Stürmer

wählen.

(4) Alte Herren und Jubelsenioren können zudem auch eine

  • weiße Biertonne mit den Farben hellblau-weiß-gold

tragen

(5) Die Mitglieder der K.ö.St.V. Gral sind verpflichtet, die Interessen und Prinzipien Gralis nach Kräften zu fördern, und alle das Ansehen der Verbindung schädigenden Taten zu unterlassen.

(6) Die pünktliche Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ist für alle Mitglieder verpflichtend.

§ 7 Vereinsorgane

  • Die K.ö.St.V. trifft ihre Entscheidungen in demokratischer Art und Weise. Der Beratung und Beschlussfassung dienen folgenden Conventen:
    • Der Cumulativconvent (CC)
    • Der Burschenconvent (BC)
    • Der Altherrenconvent (AHC)
    • Der Allgemeine Convent (AC)
    • Der Fuchsenconvent (FC)
    • Kommissionen
  • Die K.ö.St.V. Gral wird vom Chargenconvent (ChC) geleitet, dem folgende Chargen angehören:
    • Senior (x)
    • Consenior (xx)
    • Schriftführer (xxx)
    • Kassier (xxxx)
    • Fuchsmajor (FM)

§ 8 Der Cumulativconvent (CC)

(1) Der Cumulativconvent (CC) ist die zumindest einmal im Jahr stattfindende Versammlung aller ordentlichen und außerordentlichen geburschten Mitglieder.

(2) Zu einem CC sind alle geburschten Mitglieder mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen.

(3) Die Einberufung eines CC obliegt dem Senior, der den CC auch leitet. Der Senior hat in Zusammenarbeit mit den anderen Chargen die Tagesordnung zu erstellen.

(4) Der CC ist bei Anwesenheit von 2/3 der geburschten Aktiven beschlussfähig. Ist der CC zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so ist er nach einer Vertagung von 30 Minuten mit der gleichen Tagesordnung und bei Erscheinen von zumindest drei geburschten Mitgliedern beschlussfähig.

(5) In die Zuständigkeit des CC fallen:

  • Entgegennahme eines Tätigkeitsberichtes der Verbindung durch den x, der die Entwicklung der Verbindung seit dem letzten CC darzustellen hat
  • Entgegennahme eines Berichtes des Phx des Altherrenverbandes der K.ö.St.V. Gral
  • Beratungen über alle Angelegenheiten, die dem CC vom BC angewiesen wurden
  • Änderung der Prinzipien
  • Änderung der Statuten
  • Änderung der Geschäftsordnung und ihrer integrierten Bestandteile
  • Auflösung oder Sistierung der Verbindung
  • Teilung der Verbindung
  • Die Verleihung des Titels „Doctor cerevisiae et vini h.c.“
  • Die Verleihung des „pro meritis“ Bandes

(6) Die Beschlussfassungen am CC erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausgenommen davon sind:

  1. Einstimmigkeit:
    • Auflösung und Sistierung der K.ö.St.V. Gral
    • Teilung des K.ö.St.V. Gral Prinzipienänderung
    • Verleihung des Titels „Doctor cerevisiae et vini h.c.“
    • Verleihung des „pro meritis“ Bandes
    • Änderung des Zirkels und des Wappens
  2. 4/5 Mehrheit:
    • Änderung der Statuten
  3. 3/4 Mehrheit:
    • Änderung der Geschäftsordnung und ihrer integrierten Bestandteile

§ 9 Der Burschenconvent (BC)

(1) Der Burschenconvent (BC) ist die allgemeine Versammlung der geburschten Mitglieder zur Leitung und Beschlussfassung in allen die Verbindung nach innen und außen berührenden Angelegenheiten.

(2) Alte Herren haben am BC Sitz und Stimme.

(3) Die Einberufung eines BC obliegt dem Senior, der diesen auch leitet.

(4) Zu einem BC ist mindestens 7 Tage vorher schriftlich einzuladen.

(5) Der BC ist bei Anwesenheit von 2/3 der geburschten Aktiven beschlussfähig. Ist der BC zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so ist er nach einer Vertagung von 30 Minuten mit der gleichen Tagesordnung und bei Erscheinen von zumindest drei geburschten Mitgliedern beschlussfähig.

(6) Dem BC obliegt:

  • die Aufnahme von Verbindungsmitgliedern
  • die Handhabung der Geschäftsordnung und ihrer integrierten Bestandteile
  • die Überweisung von Angelegenheiten an den AC, CC
  • die Beschlussfassung über finanzielle Angelegenheiten

(7) Der BC ist an rechtskräftige Entscheidungen des Verbindungsgerichtes gebunden und hat diese Entscheidungen durchzuführen.

§ 10 Der Altherrenconvent (AHC)

(1) Der Altherrenconvent (AHC) ist die allgemeine Versammlung aller Mitglieder der Altherrenschaft zur Leitung und Beschlussfassung in allen, die Altherrenschaft berührenden Angelegenheiten, soweit nicht der BC zuständig ist.

(2) Die Einberufung eines AHC obliegt dem Philistersenior des Altherrenverbandes der K.ö.St.V. Gral, der diesen auch leitet. Der Senior der K.ö.St.V. Gral hat am AHC Sitz und Stimme.

(3) Der AHC ist bei Anwesenheit von 1/3 der Altherrenschaft beschlussfähig. Ist der AHC zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet der AHC 30 Minuten später mit der gleichen Tagesordnung statt und ist bei Erscheinen von zumindest drei Mitgliedern beschlussfähig.

(4) Der AHC ist an rechtskräftige Entscheidungen des Ehrenrates oder Ehrengerichtes gebunden und hat diese Entscheidungen durch Beschluss auszuführen.

(5) Dem AHC obliegt insbesonders auch die Beschlussfassung über finanzielle Angelegenheiten der Altherrenschaft.

§ 11 Der Allgemeine Convent (AC)

(1) Der Allgemeine Convent (AC) ist die Versammlung sämtlicher Verbindungsmitglieder zur Besprechung und Beschlussfassung über Verbindungsangelegenheiten, welche sich nicht der BC zur Erledigung vorbehält.

(2) Zur Festsetzung außerordentlicher Beiträge, welche von Burschen, Füchsen und Konkneipanten zu leisten sind, ist nur der AC zuständig.

(3) Der AC ist bei Anwesenheit von 2/3 der Aktiven beschlussfähig. Ist der AC zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so ist er nach einer Vertagung von 30 Minuten mit der gleichen Tagesordnung und bei Erscheinen von zumindest drei geburschten Mitgliedern beschlussfähig.

(4) Den Vorsitz am AC führt der Consenior.

§ 12 Der Fuchsenconvent (FC)

(1) Der Fuchsenconvent (FC) ist die Versammlung der Füchse unter der Leitung des Fuchsmajoren oder eines von ihm bestellten Vertreters.

(2) Der FC dient in erster Linie der Heranbildung der Füchse zu Burschen.

§ 13 Kommissionen

Zur Vorbereitung und Durchführung von bestimmten Veranstaltungen oder Aufgaben können sowohl vom BC als auch AHC Kommissionen eingesetzt werden. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben die Vorsitzenden dieser Kommissionen dem jeweiligen Convent einen Bericht zu geben.

§ 14 Der Chargenconvent (ChC)

(1) Die Leitung der K.ö.St.V. Gral wird vom Chargenconvent (CHC) wahrgenommen, der aus folgenden Chargen besteht:

  • Senior (x)
  • Consenior (xx)
  • Schriftführer (xxx)
  • Kassier (xxxx)
  • Fuchsmajor (FM)

(2) Die Funktionsdauer des CHC beträgt ein Semester. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Wahl des CHC findet auf einem BC statt und wird vom semesterältesten anwesenden Mitglied geleitet.

(4) Alle Chargen – mit Ausnahme der des Seniors – können auch auf mehrere Personen pro Charge aufgeteilt werden. Ebenso können gleichzeitig mehrere Chargen von einer Person wahrgenommen werden.

(5) Der CHC ist beschlussfähig, wenn alle Chargen eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der CHC fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Seniors den Ausschlag.

§ 15 Der Senior (x)

(1) Der Senior (x) steht der K.ö.St.V. Gral vor und vertritt diese nach innen und außen.

(2) Er leitet CC und BC, und steht dem CHC vor. Hat er das Präsidium übergeben, so steht es ihm jederzeit frei, dasselbe zur Aufrechterhaltung der Ordnung wieder zu ergreifen.

(3) In Geldangelegenheiten ist er gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt.

(4) Schriftliche Ausfertigungen der K.ö.St.V. Gral bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Seniors und des Schriftführers. Der x hat alle von der Verbindung ausgehenden Schriftstücke, sowie jedes vom BC genehmigte Conventsprotokoll zu unterfertigen. Er ist berechtigt, die einlaufende Post zu öffnen.

(5) Der Senior koordiniert und überwacht die Tätigkeit sämtlicher Chargen und Funktionäre, und sieht auf genaue Beobachtung der Statuten, der Geschäftsordnung und ihrer integrierten Bestandteile und des Comment.

(6) Er sorgt für die gehörige und rechtzeitige Bekanntmachung und Durchführung der Conventsbeschlüsse und hat das Recht Anordnungen zu treffen, die in die Kompetenz des BC fallen, sofern dieser nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann. Er hat am nächsten BC darüber Bericht zu erstatten, und die nachträgliche Zustimmung des BC einzuholen. Seine Anordnung gilt als genehmigt, sofern der BC keinen ablehnenden Beschluss fasst und ihn damit automatisch seiner Charge enthebt.

(7) Der Senior ist berechtigt, von sich aus Convente einzuberufen. Er hat die TO zu erstellen.

(8) Der x ist berechtigt, im Notfall Convente und sonstige Versammlungen zu schließen, worauf alle binnen 15 Minuten das Lokal zu verlassen haben.

(9) Es steht ihm zu, einzelne Veranstaltungen für alle Aktiven als offiziell zu erklären. Desgleichen ist er berechtigt, offiziellen Veranstaltungen aus wichtigen Gründen zu verschieben oder ausfallen zu lassen.

(10) Der Senior kann am BC nur im Wege der Interpellation zur Verantwortung gezogen werden.

(11) Der Senior führt das Verbindungssiegel und vollzieht die Promotionen.

§ 16 Der Consenior (xx)

(1) Der Consenior (xx) ist im Verhinderungsfall des Senior dessen rechtmäßiger Vertreter und unterstütz den Senior in seiner Tätigkeit.

(2) Ihm obliegt in erster Linie die Vorbereitung und Organisation von Veranstaltungen, sowie des normalen Verbindungsbetriebes. (3) Der Consenior hat für ein korrektes Verhalten der Verbindungsmitglieder in der Öffentlichkeit und bei allen Veranstaltungen zu sorgen.

§ 17 Der Schriftführer (xxx)

(1) Der Schriftführer führt die Protokolle auf allen Conventen mit Ausnahme des FC.

(2) Er erledigt die laufenden Post und sorgt für die zeitgerechte Zusendung der Einladungen zu den Veranstaltungen.

(3) Er ist gemeinsam mit dem Senior der Zeichnungsberechtigte nach außen.

§ 18 Der Kassier (xxxx)

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der K.ö.St.V. Gral verantwortlich. Insbesondere hat er sämtliche Geldleistungen der Mitglieder an die Verbindung streng und zum bestimmten Termin einzufordern, andererseits alle Ausgaben der Verbindung zu begleichen.

§ 19 Die Rechnungsprüfer

(1) Zusätzlich zum CHC werden, auf die gleiche Funktionsdauer wie dieser, vom BC zwei Rechnungsprüfer gewählt, die die Kassenprüfung vorzunehmen haben. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem BC über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 20 Verbindungsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Verbindungsgericht berufen.

(2) Die 1. Instanz des Verbindungsgerichtes ist der Ehrenrat, der sich aus den Mitgliedern des BC zusammen setzt. Dem Ehrenrat dürfen keine Streitparteien angehören.

(3) Die 2. Instanz des Verbindungsgerichtes, nennt sich Ehrengericht, und setzt sich aus den Mitgliedern des CC zusammen. Auch dem Ehrengericht dürfen keine Streitparteien angehören.

(4) Ehrenrat und Ehrengericht fällen ihre Entscheidungen in Anwesenheit aller Streitparteien in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Beide entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen. Entscheidungen des Ehrengerichtes sind vereinsintern endgültig.

§ 21 Auflösung der K.ö.St.V Gral

(1) Die freiwillige Auflösung der K.ö.St.V. Gral kann nur von einem eigens dazu einzuberufen-den CC – zu dem zumindest 14 Tage vorher schriftlich einzuladen ist, und bei dem mindestens ½ der Mitglieder anwesend sein muss – einstimmig beschlossen werden.

(2) Als Liquidator der K.ö.St.V. Gral ist der letzte gewählte Senior einzusetzen. Sollte dies nicht möglich sein, ein anderes – vom CC zu bestimmendes -, Mitglied der K.ö.St.V. Gral.

(3) Im Falle der freiwilligen Auflösung fließt, nach Abdeckung der Passiva, ein allfälliges Vermögen einer kirchlich-karitativen Institution zu.

(4) Nach erfolgter freiwilliger Auflösung hat der Liquidator schriftlich binnen vier Wochen die Sicherheitsdirektion von der Auflösung des K.ö.St.V. Gral zu verständigen.

Von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt am 16.12.2002 unter der Zahl Vr-1327-1/02 genehmigt.